Filesharing in Wohngemeinschaft – LG Berlin verneint Haftung

Filesharing in Wohngemeinschaft – LG Berlin verneint Haftung
18.11.2016280 Mal gelesen
Bereits mehrfach haben Gerichte beim Filesharing in einer Wohngemeinschaft der Musikindustrie eine Abfuhr erteilt. Dem hat sich jetzt auch das Landgericht Berlin angeschlossen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses war von der Firma G & G Media Foto-Film GmbH wegen Filesharing abgemahnt worden. Doch er wollte weder Schadensersatz leisten, noch für die Abmahnkosten aufkommen. Vor Gericht verteidigte er sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gleichzeitig verwies er darauf, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt und seine Mitbewohner Zugang zu seinem Anschluss gehabt haben.

Filesharing: Keine Haftung als Täter

Das Landgericht Berlin verneinte mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. 16 S 4/16) eine Heranziehung des Anschlussinhabers als Täter. Eine Haftung wegen Filesharing scheidet aus. Dies begründeten die Richter damit, dass sich während der der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Mitbewohners ergeben hatten. Aus diesem Grunde legte das Gericht dem abgemahnten Anschlussinhaber nicht zur Last, dass er zunächst nicht den Namen seiner Mitbewohner angegeben hatte. Denn hier haben hinreichende Zweifel an seiner Täterschaft bestanden.

Keine Belehrung in Wohngemeinschaft erforderlich

Eine Haftung als Störer für die Abmahnkosten scheitert daran, dass der Abgemahnte seine volljährigen Mitbewohner gewöhnlich nicht zu belehren braucht.

Fazit:

Das Landgericht Berlin verwies zu Recht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15). Hier hat das höchste deutsche Zivilgericht ebenfalls darauf hingewiesen, dass in Wohngemeinschaften keine Belehrungspflichten besteht. Es gelten hier die gleichen Grundsätze gegenüber nahen Angehörigen. Dies deckt sich mit einem von uns errungenen Urteil des Landgerichtes Flensburg vom 27.05.2016 (Az. 8 S 48/15) sowie in einem Urteil des Amtsgerichtes Halle/Saale vom 29.07.2016 (Az. 91 C 1118/15). Allerdings sollten Abgemahnte ihre Verteidigung ernst nehmen. Fehler können sich hier verhängnisvoll auswirken. Dies gilt etwa dann, wenn die Namen der zugangsberechtigten Mitbewohner einer Wohngemeinschaft zunächst verschwiegen werden. Allerdings braucht auch keiner den Täter verpfeifen.

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