Der Inhaber eines Internetanschlusses hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Er weigerte sich für die geforderten Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro aufzukommen. Der Abgemahnte berief sich darauf, dass das Musikalbum nicht seinem Musikgeschmack entspricht. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung habe er sich nicht zu Hause aufgehalten. Es hätten sich jedoch mehrere Freunde und Familienangehörige in seiner Wohnung aufgehalten. Diese Personen hätten auch Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.
Filesharing - Angaben des Abgemahnten dürfen nicht vage sein
Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte ihn mit Urteil vom 18.10.2016 (Az. 206 C 336/16) gleichwohl zu Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 956,00 Euro. Die Heranziehung zum Schadensersatz ist gerechtfertigt, weil er nicht die gegen ihn als Inhaber des Anschlusses bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert hatte. Er wird den Anforderungen im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er von allen Personen Namen und Anschrift angibt. Darüber hinaus muss er für die Abmahnkosten aufkommen.
Filesharing Abmahnungen müssen ernst genommen werden
Eine Abmahnung wegen Filesharing sollte daher immer ernst genommen werden. Das gilt auch gerade für den häufigen Fall, dass Sie als Inhaber eines von gemeinsam genutzten Internetanschlusses davon überrascht worden sind.
Filesharing durch Dritte kommt öfters vor
Immer wieder kommt es vor, dass zugriffsberechtigte Dritte Filesharing begehen. Hierzu gehören etwa nahe Angehörige wie Kinder, Nachbarn oder der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft. Hier müssen möglichst genaue Angaben zu den einzelnen zugriffsberechtigten Personen gemacht werden. Wichtig sind beispielsweise Name und Anschrift und inwieweit diese Personen Zugang auf das Internet gehabt haben. Auf der anderen Seite brauchen Abgemahnte aber auch nicht den wirklichen Täter preiszugeben.
Umfang der sekundären Darlegungslast beim Filesharing
Welche Angaben zum Nutzerverhalten im Detail gemacht werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Der genaue Umfang der sogenannten sekundären Darlegungslast ist jedoch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das gilt, obwohl inzwischen zahlreiche Entscheidungen zugunsten der abgemahnten Anschlussinhaber ergangen sind. Hierzu gehört auch eine von unserer Kanzlei erstrittene Grundsatzentscheidung beim Bundesgerichtshof vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15).
Fazit:
Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharing mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Keinesfalls sollten Sie selbst Kontakt mit dem Abmahnanwalt suchen. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie mit Ihren Angaben nicht der sekundären Darlegungslast genügen. Dann werden Sie wegen Filesharing verurteilt. Oder der Abmahner mahnt aufgrund ihrer allzu detaillierten Angaben einen Dritten ab - wie etwa ihren Ehegatten, Ihr Kind oder Ihren WG-Mitbewohner.
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