LG Darmstadt, Beschl.v. 12.12.2008 - Az. 9 Qs 573/08 (721 JS 26995/08 - StA Darmstadt)
Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht ein Einsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers. Gleichzeitig ist auf Seiten des Beschuldigten bzw. des betroffenen Anschlussinhabers dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. In diesem Fall treten die Interessen der Antragstellerin hinter den schutzwürdigen Belangen der Beschuldigen bzw. der Anschlussinhaber zurück, da sich die Aufdeckung ihrer Identität im Wege der Akteneinsicht als unverhältnismäßig darstellt. Die Antragstellerin hat daher kein Recht auf Akteneinsicht, da diesem Begehren überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten bzw. der Betroffenen Anschlussinhaber entgegenstehen.
2. Bei dem Bereithalten von einer Musikdatei handelt es sich jeweils um bagatellartige Rechtsverletzungen, was nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen führt.
Eine begrüßenswerte, wenngleich auch selbstverständliche Entscheidung.
Datum: 27.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Auskunftsanspruch, Filesharing, Akteneinsicht
08.07.20091668 Mal gelesen