Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten im Auftrag der Tele München Fernseh Gmbh Co. Produktionsfirma abgemahnt. In der Abmahnung warf die Kanzlei ihm vor, dass er die Filme "Eiserne Lady" sowie "Haywire" illegal verbreitet haben soll. Waldorf Frommer verklagte unseren Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,- Euro sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 666,- Euro.
Unser Mandant hatte die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung jedoch nicht begangen. Zum angeblichen Zeitpunkt der Tat hatte sowohl seine Lebensgefährtin als auch ein angestellter IT-Student seinen Internetanschluss genutzt. Dieser befand sich in seiner Wohnung.
Sekundärer Darlegungslast wurde genügt
Das Amtsgericht Bochum wies daraufhin die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 25.05.2016 (Az. 70 C 129/16) ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Dabei verweist es auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In diesem Zusammenhang machte das Gericht darauf aufmerksam, dass Waldorf Frommer ein entsprechendes Beweisangebot bezüglich der Täterschaft unseres Mandanten schuldig geblieben ist.
Störerhaftung entfällt gewöhnlich bei volljährigen Dritten
Darüber hinaus kommt eine Heranziehung im Rahmen der sogenannten Störerhaftung nicht in Betracht. Denn die zugangsberechtigten Dritten sind zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing volljährig gewesen.
Waldorf Frommer braucht Täter nicht präsentiert zu werden
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum ist mittlerweile rechtskräftig. Dies zeigt, dass immer mehr Gerichte die Auffassung vertreten, dass an die Darlegungspflichten des Anschlussinhabers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das bedeutet: Anschlussinhaber brauchen ihre nahen Angehörigen nicht zu ihrer Verteidigung an den Pranger stellen und sie des Filesharing zu bezichtigen. Erfreulich ist, dass sich das dabei das Amtsgericht Bochum auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruft (wohl: BGH-Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III" sowie BGH - Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48/15). Gleichwohl vertritt insbesondere das Oberlandesgericht München nach wie vor eine andere Rechtsauffassung.
Hier das Urteil im Volltext: AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16