Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein

Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein
13.06.2016537 Mal gelesen
Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter über den Internetanschluss am Arbeitsplatz Filesharing begehen. Muss der Arbeitgeber sie belehren, um einer Heranziehung im Wege der Störerhaftung zu entgehen? Hierzu hat jetzt das Amtsgericht Charlottenburg eine richtungsweisende Entscheidung getroffen und dabei auf ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes verwiesen.

Der Inhaber eines Schmuckgeschäftes hatte von der Kanzlei Rasch eine Abmahnung wegen Filesharing im Auftrag der Universal Music GmbH erhalten. Rasch warf ihm vor, dass er über den seiner Werkstatt befindlichen Internetanschluss das Musikalbum "Lioness: Hidden Treasures" der Künstlerin Amy Winehouse illegal über eine Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt haben soll. Als der Unternehmer sich weigerte zu zahlen, verklagte ihn Rasch auf Erstattung der angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 € sowie auf Zahlung von 2.400 Euro Schadensersatz wegen der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung.

Doch das Amtsgericht Charlottenburg wies die Filesharing  Klage von Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH mit Urteil vom 08.06.2016 (Az. 231 C 65/16) ab.

Filesharing: Keine Haftung des Arbeitgebers als Täter

Das Gericht verwies zunächst einmal darauf, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Hier ist bereits fragwürdig, ob die bei einem privaten Anschlussinhaber geltende Täterschaftsvermutung auch bei einem gewerblich genutzten Internetanschluss in einer Werkstätte gilt. Selbst wenn das der Fall ist, so hätte der Arbeitgeber diese hinreichend entkräftet. Denn er hatte sich darauf berufen, dass ein bestimmter Mitarbeiter diesen Anschluss nutzen konnte. Damit hat er jedenfalls seiner eventuell bestehenden sekundären Darlegungslast genügt.

Gericht verneint Störerhaftung für Filesharing des Arbeitnehmers

Darüber hinaus kann er auch nicht im Wege der Störerhaftung für die Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Arbeitgeber normalerweise nicht zur Belehrung oder gar Überwachung seiner volljährigen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15). In diesem Urteil stellen die höchsten deutschen Zivilrichter fest, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers für das Filesharing der übrigen Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie gegenüber volljährigen Gästen in der Regel ausscheidet.

Filesharing am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung droht

Das Amtsgericht Charlottenburg hat überzeugend begründet, weshalb Arbeitgeber generell nicht wegen Filesharing haften. Eine Belehrungspflicht wäre für Arbeitgeber eine Zumutung. Denn erwachsene Mitarbeiter müssten wissen, dass sie dadurch eine Straftat begehen. Darüber hinaus sollten ihnen klar sein, dass sie durch Filesharing am Arbeitsplatz ihren Arbeitgeber schädigen. Arbeitnehmer müssen daher mit einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsvertrages auch dann rechnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die Nutzung des Internet erlaubt hat. Denn eine solche Erlaubnis bezieht sich nicht auf illegale Aktivitäten, zu denen Urheberrechtsverletzungen gehören.

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