Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filesharing "Deadpool" erhalten?

Abmahnung Filesharing
03.06.2016185 Mal gelesen
Auch nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema Filesharing versendet die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer weiter zahlreiche Abmahnungen.

In einer mir aktuell zur Bearbeitung vorliegenden Abmahnung wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, der Film "Deadpool" sei über dessen Internetanschluss illegal in einer Tauschbörse weltweit allen Nutzern dieser Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

Der Film "Deadpool" ist ein US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr 2016, auf der Comicfigur Deadpool aus dem Marvel Verlag basiert. Der Film konnte die Kinobesucher in Deutschland überzeugen und wird daher auch häufig in sogenannten Filesharing-Netzwerken zum Download angeboten.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Die Kanzlei Waldorf Frommer geht in ihren Abmahnungen zunächst immer davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es ist häufig so, dass die Rechtsverletzung an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Das bedeutet aber keineswegs zwangsläufig, dass der Abgemahnte auch immer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haften muss. In vielen Fällen wird der Internetanschluss von weiteren Personen wie z.B. Familienmitglieder, Gäste, Mitbewohner oder Mieter mit benutzt.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte - wenn überhaupt - stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. Wenn der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung aber gar nicht selbst begangen hat dann schuldet er auch keinen Schadensersatz.

Für die geforderten Rechtsverfolgungskosten muss der Anschlussinhaber nur aufkommen, wenn er als Täter oder Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss man aber berücksichtigen, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen. Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt.

Eine Verteidigung gegen die Abmahnung auf eigene Faust ist daher nicht empfehlenswert, weil die erfolgreiche Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu diesem Thema erfordert.

Sofern die Haftung für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es oft möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie ich Ihnen helfen kann, wenn auch Sie eine Waldorf-Frommer-Abmahnung erhalten haben:

- Ich verfüge über mehrjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen.

- Ihr Fall wird von mir persönlich und umfassend betreut

- Eine bundesweite Vertretung ist problemlos möglich

Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falles kostenlos und unverbindlich.

Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Im Falle einer Beauftragung vereinbare ich mit Ihnen ein faires Pauschalhonorar. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten entstehen.