Filesharing Klage abgewiesen – Abgemahnter war in Hotel

Filesharing Klage abgewiesen – Abgemahnter war in Hotel
16.04.2016229 Mal gelesen
Auch nach dem sogenannten Tauschbörse III Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Abmahnanwälte in Filesharing Verfahren eine Niederlage einstecken, weil etwa der Anschlussinhaber zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen ist. So erging es neulich der Kanzlei Rasch vor dem Amtsgericht Leipzig.

Rasch warf dem Anschlussinhaber vor, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum "Born this Way" illegal über eine Tauschbörse im Internet haben soll. Doch der Abgemahnte bestritt dies. Er verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung vor allem auf einem auswärtigen Kundentermin gewesen ist und in einem Hotel übernachtet hat. Diesbezüglich legte er eine Rechnung des Hotels vor. Darüber hinaus gab er an, dass zum Zeitpunkt der Tat ein großer Personenkreis seinen Anschluss nutzen konnte. Hierzu gehörte sein volljähriger Sohn, seine im Haus lebenden Eltern sowie Mitarbeiter seiner Firma. Alle hätten auf seine Nachfrage erklärt, dass sie kein Filesharing begangen haben.

Filesharing - Anschlussinhaber hat sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage von Rasch mit Urteil vom 06.04. 2016 (Az. 113 C 3374/15) ab. Das Gericht begründete das damit, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers als Täter ausscheidet. Denn dieser hat hinreichend dargelegt, dass er nicht vor Ort gewesen ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Dritte seinen Anschluss für Filesharing genutzt haben. Der Anschlussinhaber ist hier hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Diesbezüglich verweist das Amtsgericht Leipzig auf das sogenannte Tauschbörse III Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14). Insofern obliegt hier die Beweislast dem Rechteinhaber beziehungsweise der Kanzlei Rasch.

Fazit:

Dieses Urteil des Amtsgerichtes Leipzig ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise legt die Kanzlei Rasch im Aufträge ihres Mandanten gegen die Entscheidung Berufung beim Landgericht Leipzig ein. Eine Haftung im Rahmen der Störerhaftung kommt nicht in Betracht, weil bei Volljährigen gewöhnlich weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht besteht. Abgemahnte sollten sich nicht entmutigen lassen, sondern sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. Häufig bestehen die geltend gemachten Forderungen auf Schadensersatz oder Ersatz der Abmahnkosten nicht oder sind zumindest überzogen.

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