Filesharing Sieg gegen Rasch – Mutter feierte Weihnachten

Filesharing Sieg gegen Rasch – Mutter feierte Weihnachten
15.04.2016209 Mal gelesen
Die Kanzlei Rasch hat in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Köln eine Niederlage erlitten. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass unsre Mandantin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben konnte.

In der Filesharing Abmahnung wurde der Mutter als Anschlussinhaberin vorgeworfen, dass sie ausgerechnet am ersten Weihnachtstag das Album "Lioness: Hidden Treasures" der Künstlerin Amy Winehouse illegal über eine Tauschbörse zum kostenlosen Download angeboten haben soll.

Rasch macht hohe Forderungen geltend

Schließlich verklagte sie Rasch im Auftrag von der Musical Music GmbH als mutmaßlicher Rechteinhaberin auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1005,40 Euro sowie Schadensersatz wegen urheberrechtswidriger Verbreitung des Musikalbums in Höhe von 2.400,- Euro.

Filesharing - Keine Heranziehung als Täter möglich

Doch das Amtsgericht Köln erteilte dem eine Abfuhr und wies die Klage mit Urteil vom 04.04.2016 (Az. 148 C 66/15). Das Gericht begründete dies damit, dass die Anschlussinhaberin gar nicht als Täterin infrage kam. Denn unsere Mandantin hielt sich zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zusammen mit einem befreundeten Ehepaar im Wohnzimmer auf, das sich im Erdgeschoss des Einfamilienhauses befand. Der Rechner für den Internetzugang befand sich jedoch in ihrem Büro im 3. Stock. Dort hielt sich ihre volljährige Tochter mit ein paar Freunden auf. Infolgedessen hatte sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugang zum Internet und kommt als Täterin infrage. Insofern ist zumindest die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich der Mutter erschüttert.

Störerhaftung scheidet aus mangels Belehrungspflicht

Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung scheidet ebenfalls aus, weil gegenüber volljährigen Angehörigen normalerweise keine Belehrungspflicht besteht.

Fazit:

Diese von uns erstrittene Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt, dass zu Recht viele Gerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend verstehen, dass an die Verteidigung des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Daran hat sich nach unserer Ansicht auch nichts durch die kürzlich veröffentlichte Entscheidung Tauschbörse III (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14) geändert. Dies hat das Amtsgericht Köln in einem ähnlich gelagerten Filesharing Fall klargestellt (Urteil vom 04.04.2016 Az. 137 C 362/15). Darüber hinaus dürfen glaubwürdige Zeugenaussagen von Familienmitgliedern nicht einfach infrage gestellt werden.

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