Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen "The Hateful Eight"

Abmahnung Filesharing
09.04.2016192 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer geht bereits seit Jahren im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung von Filmen oder TV-Serien in sogenannten Filesharing Netzwerken vor.

Aktuell ist auch der Film "The Hateful Eight" Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Der Film "The Hateful Eight" ist ein US-amerikanischer Western des Regisseurs Quentin Tarantino, in welchem unter anderem Samuel L. Jackson eine der Hauptrollen spielt.

Der abgemahnte Anschlussinhaber sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, der Film sei über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Waldorf Frommer verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

Vielfach ist es so, dass man davon ausgehen muss, dass der fragliche Urheberrechtsverstoß an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Das bedeutet aber nicht, dass der Anschlussinhaber auch für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte - wenn überhaupt - stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber auch keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten d.h. den Aufwendungsersatz muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss aber beachtet werden, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen.

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss ist noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt.

Auch dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie ich Ihnen helfen kann, wenn auch Sie eine Waldorf Frommer Abmahnung erhalten haben:

- Ich verfüge über mehrjährige Erfahrung der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen

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Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung auch per E-Mail an info@rechtsanwalt-neuwirth.de zusenden. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

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