Filesharing Sieg - Musikindustrie muss Täterschaft von Familienvater beweisen

Filesharing Sieg - Musikindustrie muss Täterschaft von Familienvater beweisen
08.04.2016205 Mal gelesen
Die Kanzlei Negele hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Köln eine Niederlage einstecken müssen. Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich von dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing entlasten.

Ein Familienvater hatte von der Kanzlei Rechtsanwälte Negele, Zimmel u.a. eine Abmahnung wegen Filesharing im Auftrag der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern bekommen. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er zwei Pornofilme illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Der abgemahnte Anschlussinhaber war jedoch nicht bereit, für die Abmahnkosten sowie den geforderten Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Darüber hinaus brauchte er vor, dass seine Frau sowie seine beiden volljährigen Kinder ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers - die auf Zahlung von insgesamt 2.303,60 Euro zuzüglich Zinsen gerichtet war - mit Urteil vom 04.04.2016 (Az. 137 C 362/15) ab.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG scheidet gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt die Vermutung der Täterschaft besteht.

Filesharing: Täterschaftsvermutung ist lebensfremd

Denn es entspricht hier der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Anschlussinhaber seinen bei ihm lebenden Familienangehörigen - wie Ehegatten und Kindern - den Zugang ermöglicht. Selbst wenn man hier anderer Auffassung ist - und auch bei einem Familienanschluss von einer Täterschaftsvermutung hinsichtlich des Anschlussinhabers ausgeht, so ist diese hier hinreichend erschüttert worden.

Vater hat sekundärer Darlegungslast genügt - Kein Beweis erforderlich

Denn der Anschlussinhaber ist hier ausreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Hierzu reicht es aus, dass er die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten hinreichend plausibel dargelegt hat. Zu Recht verweist das Amtsgericht Köln in diesem Zusammenhang darauf, dass der Familienvater nicht die Beweislast dafür trägt, dass Angehörige seinen Anschluss nutzen konnten. Eine andere Sichtweise ist nicht vertretbar, weil dies der gesetzlichen Beweislastverteilung widerspricht. Hiernach muss normalerweise der Rechteinhaber nachweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber Filesharing begangen hat.

Keine Belehrungspflicht gegenüber Erwachsenen

Eine Heranziehung wegen der Abmahnkosten im Wege der sogenannten Störerhaftung scheidet ebenfalls aus. Denn dem Anschlussinhaber ist normalerweise nicht zuzumuten, dass er seine volljährigen Familienangehörigen belehrt oder den Zugriff auf seinen Internetzugang sicherheitshalber untersagt.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist zu begrüßen. Sie steht auch nach unserer Rechtsauffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im sogenannten BearShare Fall (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) sowie der Entscheidung Tauschbörse III (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Bereits mehrfach haben Gerichte festgestellt, dass Anschlussinhaber die von ihnen vorgetragenen Tatsachen - die die Täterschaftsvermutung infrage stellen - nicht zu beweisen brauchen. Dies ist gerade in den Fällen von großer Bedeutung, in denen Eltern eine Abmahnung wegen Filesharing ihrer Kinder bekommen haben. Allerdings ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt.

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