Waldorf Frommer hatte nach einem Beitrag der Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt, der in einer Wohnung in Leipzig lebte. Die Abmahnkanzlei warf ihm vor, dass er urheberrechtlich geschützte Musik illegal verbreitet haben soll. Er sollte für die Abmahnkosten in Höhe von 506,- Euro aufkommen sowie wegen der Urheberrechtsverletzung 450,- Euro Schadensersatz zahlen.
Filesharing: Bewohner von Wohngemeinschaft haftet nicht ohne Weiteres
Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 16.06.2015 (Az. 114 C 610/15) ab. Denn der Abgemahnte hatte zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einer Wohngemeinschaft gewohnt, in der die einzelnen Mitglieder Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Darüber hinaus hatte er sich im maßgeblichen Zeitraum gar nicht in Leipzig aufgehalten. Insofern war die tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet worden und war hinreichend der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.
Doch die Kanzlei Waldorf Frommer konnte es nicht lassen. Sie legte gegen das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig Berufung ein, die sodann vor dem Landgericht Leipzig unter dem Altenzeichen 05 S 372/15 anhängig war. Waldorf Frommer soll die Berufung laut Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte während der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig zurückgenommen haben. Dieses Gericht soll vorher zu erkennen gegeben haben, dass es ansonsten die Berufung von Waldorf Frommer zurückweisen wird. Die Rücknahme der Berufung wirkt sich dahingehend aus, dass das klageabweisende Urteil des Amtsgerichtes Leipzig nunmehr rechtskräftig ist.
Fazit:
Das Landgericht Flensburg hat in einem vergleichbaren Fall des Bewohners einer Wohngemeinschaft die gleiche Rechtsauffassung vertreten (Beschluss vom 23.02.2016 Az. 8 S 48/15). Interessant ist dabei, dass sich das Landgericht Leipzig bei seiner Argumentation auch mit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14) "Tauschbörse III" auseinandergesetzt haben soll. Dies bestätigt unsere Rechtsauffassung, wonach der Bundesgerichtshof nicht von seiner bisherigen Linie abgerückt ist. Dies gilt demzufolge nicht nur für Filesharing in Familien, sondern auch innerhalb von Wohngemeinschaften. Hierbei handelt es sich allerdings noch nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.
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