Minderjähriges Kind wegen Filesharing verurteilt

Minderjähriges Kind wegen Filesharing verurteilt
11.03.2016197 Mal gelesen
Eltern sollten sich darüber im Klaren sein, dass unter Umständen auch ihre minderjährigen Kinder wegen Filesharing ins Visier von Abmahnanwälten geraten können. Dabei können sie sich nicht ohne weiteres auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit ihres Kindes berufen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Nachdem der Vater des Kindes als Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing eines Computerspiels erhalten hatte verteidigte er sich damit, dass sein 12 jähriger Sohn ebenfalls Zugang zum Rechner gehabt habe. Ferner verwies er darauf, dass der Sohn von seinen Eltern die "ausdrückliche Anweisung" erhalten habe, ,,auf gar keinen Fall Spiele, Musik, Filme oder gar PC-programme aus dem Internet herunterzuladen oder das Internet entsprechend zu nutzen." Damit war der Ärger allerdings noch nicht vorbei.

Minderjähriger Sohn erhält teure Filesharing Abmahnung

Nachdem die Abmahnkanzlei erfolglos gegen den Vater vorgegangen war, schickte sie eine Filesharing Abmahnung an den minderjährigen Sohn. Sie forderte von ihm vor allem die Erstattung von Abmahnkosten  in Höhe von 1.157,- Euro sowie Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung in Höhe von 510,- Euro. Hiermit war der Vater als der gesetzliche Vertreter seines Sohnes jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass sein Sohn aufgrund seines Alters trotz Unterweisung nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt habe.

Kind haftet wegen Filesharing

Hierzu bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.01.2016 (Az. I-4 U 751/15), dass der Sohn trotz seiner Minderjährigkeit wegen Filesharing in Anspruch genommen werden darf. Es muss Abmahnkosten in Höhe von 780,50 Euro und Schadensersatz in Höhe von 510,- Euro zahlen. Gegen eine Heranziehung zum Schadensersatz spricht nach Auffassung des Gerichtes nicht seine Minderjährigkeit.

Vermutung der Einsichtsfähigkeit muss entkräftet werden

Dies begründen die Richter damit, dass bei Kindern ab 7 Jahren die notwendige Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB normalerweise vermutet wird. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt worden. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Sohn fast 13 Jahre alt war und keine Defizite hinsichtlich der intellektuellen Entwicklung des Kindes erkennbar gewesen sind. Die Anweisungen des Vaters sind nach Auffassung des Gerichtes klar genug gewesen. Aus diesem Grunde ging das Oberlandesgericht Hamm auch davon aus, dass der Sohn fahrlässig gehandelt hatte. Dabei hoben die Richter hervor, dass Kinder in diesem Alter normalerweise wissen, dass es Raubkopien im Internet gibt, die man auf den Rechner nicht herunterladen darf.  Dies gilt erst Recht dann, wenn sie von ihren Eltern ausführlich darüber belehrt worden sind.

Fazit:

Eltern die eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen haben, sollten deshalb auch sehr vorsichtig bei ihrer eigenen Verteidigung agieren und dieser einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlassen. Ansonsten geht der Schuss schnell nach hinten los, weil der Abmahnanwalt an die eigenen Kinder herantritt. Durch welche Verteidigungsstrategie das am besten vermieden werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.