Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen illegalem Uploads des Hörbuchs „Er ist wieder da“ auf einer Tauschbörse im Auftrag der Bastei Lübbe AG

Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen illegalem Uploads des Hörbuchs „Er ist wieder da“ auf einer Tauschbörse im Auftrag der Bastei Lübbe AG
18.12.2015187 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Bastei Lübbe AG wegen des illegalen öffentlichen Zugänglichmachens des Hörbuchs „Er ist wieder da“ ab. Im Gegensatz zu den für Filmtitel standardisiert geforderten Betrag von 815,00 EUR, verlangt die Kanzlei eine Zahlung in Höhe von 619,50 EUR.

Der Debütroman des Schriftstellers Timur Vermes " Er ist wieder da" brachte sofort einen großen Erfolg. Für 20 Wochen dominierte die Hitler-Satire die Spiegelbestsellerliste auf Platz 1. Auch das Hörbuch erfreute sich, nicht zuletzt wegen der Vortragsweise von Christoph Maria Herbst, großer Beliebtheit. Mittlerweile ist sogar eine Verfilmung des Romans in den Kinos angelaufen.

Allerdings soll der Abgemahnte laut der Kanzlei Waldorf Frommer das Werk illegalerweise auf dem Portal BitTorrent anderen Nutzern zum Download angeboten haben, ohne die erforderlichen rechtlichen Befugnisse für das öffentliche Zugänglichmachens des Werkes zu besitzen. Dies sei somit als Verstoß gegen § 19a UrhG zu werten und begründe Unterlassungs- sowie Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der Bastei Lübbe AG.

Der Titel des Buches trifft in leicht abgewandelter Form auch auf Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer zu. "Sie [die Abmahnung] ist wieder da" würde bezogen auf Massenabmahnungen der Großkanzlei Waldorf Frommer im Bereich des Urheberrechts passen. Gerade im Bereich der Filmindustrie mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen ab und geht dabei für Mandanten wie z.B.

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • SONY Music Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH

gegen vermeintliche Verstöße vor. In standardisierten Abmahnschreiben wird zunächst die Stellung des Mandanten als Rechteinhaber am betroffenen Werk erläutert. Sodann wird der im Rahmen eines Auskunftsverfahrens dokumentierte Upload über den Internetanschluss des Abgemahnten mitsamt Datum und Uhrzeit angegeben. Schließlich erfolgen die Hinweise auf die Ansprüche des Mandanten bezüglich einer Unterlassung, einem Aufwendungs- sowie einem Schadensersatz.

Wie sollte ich mich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung durch Waldorf Frommer verhalten?

Zwar erfolgen die Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer in großer Zahl, sie sollten dennoch ernst genommen werden. Eine Abmahnung ist grundsätzlich ein rechtlich erlaubtes Mittel, Verstöße auf dem Gebiet des Urheberrechts zu verfolgen und zu ahnden. Ein Ignorieren der Abmahnung kann dazu führen, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlässt, die wiederum mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein kann.

Halten Sie deshalb die genannte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ein und nutzen Sie die Zwischenzeit, um sich Rechtsrat einzuholen. Häufig lohnt es sich, falls Sie den gerügten Verstoß tatsächlich begangen haben, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder einen niedrigeren Vergleichsbetrag als den geforderten Betrag auszuhandeln. Haben Sie den Ihnen vorgeworfenen Verstoß nicht begangen, trifft sie dennoch eine Auskunftspflicht, das heißt, es genügt nicht, den Vorwurf schlichtweg abzutun. Auch in einem solchen Fall lohnt es sich, einen Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts aufzusuchen und ihren Fall einschätzen zu lassen.

Die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling hilft Ihnen gerne. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns einfach für ein kostenloses Erstgespräch. Aufgrund unserer Erfahrung gerade bezüglich urheberrechtlicher Angelegenheiten, sind wir zuversichtlich, Ihren Fall für Sie vorteilhaft zu gestalten.

 

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SCHARFENBERG · HÄMMERLING Rechtsanwälte

 

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www.abmahnsoforthilfe.de oder www.abmahnung-hilfe.info