Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshof zu Internet-Tauschbörsen-Abmahnungen heute eingespielt, Tauschbörse II: Zu Aufsichtspflichten von Eltern über ihre Kinder

Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshof zu Internet-Tauschbörsen-Abmahnungen heute eingespielt, Tauschbörse II: Zu Aufsichtspflichten von Eltern über ihre Kinder
08.12.2015172 Mal gelesen
Heute hat der Bundesgerichtshof die lange mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zu drei Urteilen über Filesharing-Abmahnungen in seine Entscheidungsdatenbank eingespielt. In einer der Entscheidungen erklärt der BGH, wann Eltern ihre Aufsichtspflichten über ihre Kinder erfüllen.

Sie lesen hier die Leitsätze der Entscheidung Tauschbörse II mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht:

In der Entscheidung Tauschbörse II führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung aus der Entscheidung "Morpheus" fort. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

"Tauschbörse II

I ZR 7/14

Urteil vom 11.6.2015

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.""

"Erste Hilfe"- Informationen für Abgemahnte finden Sie hier auf dem Medienrechtsportal der Anwaltskanzlei Wienen www.medienrechtfachanwalt.de.

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