Abmahnung und Versand von 43 Abmahnungen in 7 Tagen: Rechtsmissbrauch, OLG Hamm

Abmahnung und Versand von 43 Abmahnungen in 7 Tagen: Rechtsmissbrauch, OLG Hamm
24.11.2015180 Mal gelesen
Abmahnabzocke ärgert viele Betroffene. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, kann rechtsmissbräuchlich sein: Das erklärt das OLG Hamm.

Aus einer Pressemitteilung des OLG Hamm geht hervor, dass das Gericht dazu im einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat.

Ein aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei ebenfalls rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zurückzuweisen, so das Oberlandesgericht.

Nach Ansicht des OLG stand die umfangreiche Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin - es ging um wettbewerbswidrig verwandte Produktkennzeichnungen - in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit:

"Beim Versand der ersten 43 Abmahnungen, u.a. auch an die Verfügungsbeklagte, sei die Verfügungsklägerin ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen. Bei den binnen sieben Tagen versandten Abmahnungen sei vernünftigerweise nicht mit dem zwischenzeitlichen Eingang einer nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen zu rechnen gewesen.", lesen Sie in der Pressemitteilung.

Die mit den Abmahnungen verbundenen Kosten würden das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig aufzehren. Ein derartig hohes Kostenrisiko würde ein  vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht eingehen, findet das OLG.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier im Volltext.

Allgemeine weitere Informationen zu dem Thema Abmahnung finden Sie hier.