Die Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt hatte eine Abmahnung im Auftrag der Europol Europäischen Medienbeteiligungs-GmbH an den Inhaber eines Internetanschlusses verschickt. BaumgartenBrandt warf ihm vor, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Niko-Ein Rentier hebt ab" über eine Tauschbörse im Internet illegal verbreitet und somit eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben soll. Dafür sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 400,- Euro aufkommen sowie Schadensersatz in Höhe von 555,60 Euro leisten.
Filesharing: Schätzungsgrundlage für Schaden erforderlich
Doch das Amtsgericht Düsseldorf wies die Filesharing Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 22.10.2015 (Az. 57 C 9369/14) ab. Der Anspruch auf Schadensersatz scheiterte daran, dass die Abmahnkanzlei bei der Darlegung des Schadens nicht konkret genug geworden war. Hierzu muss sie hinreichende Angaben machen, die eine möglichst genaue Schätzung des eingetretenen Schadens ermöglichen. Vorliegend hätte sie den auf sie entfallenen Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Beteiligten angeben können. Des Weiteren hätte sie Ausführungen dazu machen müssen, ob sie mit der Lizenzgeberin eine Pauschal- oder Stücklizenz vereinbart hatte und ob es weitere Lizenznehmer in Deutschland gab. Gegebenenfalls hätte sie Stellung dazu beziehen müssen, welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden. Diese Angaben hätte sie nach den Feststellungen des Gerichtes ohne Weiteres machen können.
Filesharing Abmahnung: Angabe von Filesharing-Software erforderlich
Darüber hinaus verneinte das Gericht einen Anspruch auf die Abmahnkosten, weil die Abmahnungen nicht den Mindestanforderungen genügt. Hierzu muss in der Abmahnung der Tatvorwurf vollständig wiedergeben werden. Daran fehlte es hier jedoch nach der Auffassung des Gerichtes, weil in dem Schreiben nicht die angeblich genutzte Filesharing Software angegeben wurde. Darüber hinaus wurden die angeblich bestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte des Rechteinhabers nicht im Einzelnen genannt.
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