Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Frankfurt am Main

Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Frankfurt am Main
31.10.2015144 Mal gelesen
Ein weiterer Filesharing-Erfolg – Die Tele München Fernseh GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahn-Kanzlei Waldorf Frommer, verliert vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 1583/15). Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden konnte.

Von unserem Mandanten verlangte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1106 Euro wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Anbietens des Filmes "Briefe an Julia" in einer Tauschbörse. Der Urheberrechtsverstoß soll im Februar 2011 stattgefunden haben.

Auch Verlobter hatte Internet-Zugriff über den Anschluss

Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Aktivlegitimation der Klägerin, der Tele München Fernseh GmbH. Zudem habe der Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin den Anschluss frei zugänglich nutzen können. Filesharing erfordert keine persönliche Anwesenheit, so dass eine örtliche Abwesenheit des Ehemannes zum angeblichen Tatzeitpunkt keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft unserer Mandantin zuließe. Gemeinsam mit unserer Mandantin gingen wir von einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers bzw bei der Auskunft des Providers aus. Darüber hinaus erhoben wir die Einrede der Verjährung.

Mandantin hat sekundärer Darlegungslast genüge getan

Der Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer als unbegründet zurück. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Tele München Fernseh GmbH Inhaberin der Rechte an dem Film ist und ob die Ermittlung des Anschlussinhabers korrekt verlief, denn, so der Richter, käme die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person, den damaligen Verlobten unserer Mandantin, in Betracht.

Es könne zwar eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen und dieser müsse auch im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung erschüttern, allerdings führe die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass unsere Mandantin der gegnerischen Seite durch Beschaffung von benötigten Informationen zum Prozesserfolg verhilft.

Beweislast liegt bei Waldorf Frommer

Es  genügt, wenn unsere Mandantin, die Anschlussinhaberin, mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hatten und ebenfalls als eventuelle Täter zumindest in Betracht kommen. Durch die Mitteilung, dass ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann Zugang hatte und dieser dies sogar als Zeuge eingeräumt hat, hat unsere Mandantin ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genüge getan, so auch die Ansicht des Richters. Eine Wahrscheinlichkeit, die für bzw gegen eine Täterschaft des Ehemannes spricht, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, die für bzw gegen unsere Mandantin spricht. Der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, konnte jedenfalls nicht hinreichend festgestellt werden. Die Beweislast für die offengebliebene Frage, ob unsere Mandantin die Urheberrechtsverletzung verursacht hat, geht zu Lasten der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. (TOS)

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15

Einen Überblick über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei finden Sie unter folgendem Link:  Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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