Der Familienvater hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Doch er wehrte sich vor Gericht damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass sowohl seine Frau als auch sein erwachsener Sohn permanent Zugang zum Internet gehabt haben. In der Verhandlung verweigerten die Angehörigen jedoch die Aussage und beriefen sich auf das bei Ihnen als Angehörige bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Filesharing: Vermutung der Täterschaft greift nicht
Das Amtsgericht Flensburg wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 28.07.2015 (Az. 62 C 143/14) ab. Das Gericht verwies darauf, dass der Vater als Anschlussinhaber durch seine Darlegungen die zunächst bestehende Vermutung der Täterschaft hinreichend erschüttert hat. Hierzu reicht es bereits aus, wenn die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. Dies ist hier der Fall, weil sowohl die Mutter wie der volljährige Sohn ebenfalls Filesharing begangen haben können. Aus diesem Grunde müsste der Rechteinhaber nachweisen, dass der Familienvater Filesharing begangen hat. Diesen Beweis ist er jedoch in der Verhandlung schuldig geblieben, weil die Angehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Hieraus dürfen keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden.
Berufung beim Landgericht Flensburg
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Flensburg ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist aktuell Berufung beim Landgericht Flensburg eingelegt worden.
Grundsatzverfahren beim BGH anhängig
Viele Gerichte vertreten ebenfalls die Auffassung des Amtsgerichtes Flensburg in Bezug auf die subjektive Darlegungslast beim Filesharing und berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes im sogenannten Bear-Share Fall (BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12). Dies gilt aber leider nicht ausnahmslos In einem ähnlichen Verfahren ist ein Grundsatzverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 154/15 anhängig.
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