Sieg gegen Schulenberg & Schenk: Vater braucht Familie nicht an Pranger stellen

Sieg gegen Schulenberg & Schenk: Vater braucht Familie nicht an Pranger stellen
25.08.2015190 Mal gelesen
Schulenberg & Schenk hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gegen einen Mandanten unserer Kanzlei Wilde Beuger Solmecke eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen

Ein Familienvater hatte von der Kanzlei Schulenberg & Schenk eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Über seinen Anschluss soll angeblich der der urheberrechtlich geschützte Film "1612 - Angriff der Kreuzritter" verbreitet worden sein.

Obwohl wir darauf hingewiesen haben, dass zu dem Anschluss auch die Ehefrau und seine drei Kinder Zugang gehabt haben, gab das Amtsgericht Frankfurt (Main) der Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 32 C 1672/14 (84))statt. Der Anschlussinhaber sollte wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro erstatten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Anschlussinhaber nicht hinreichend seiner subjektiven Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vater erklärt habe, dass niemand der von ihm benannten Nutzer in Tauschbörsen unterwegs gewesen sei. Infolgedessen sei durch den Beklagten keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhaltes dargelegt worden.

Filesharing: Keine überspannten Anforderungen an subjektive Darlegungslast

Hiergegen hat unsere Kanzlei erfolgreich Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15) als unbegründet ab. Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hat. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben. Von daher scheidet eine Haftung als Täter aus. Denn er hat vorgetragen, dass er seinen minderjährigen Sohn belehrt hatte. Die volljährigen Familienmitglieder brauchten nicht belehrt werden.

Fazit:

Diese Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Morpheus und BearShare-Entscheidung), wonach die Anforderungen an die subjektive Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen. Inzwischen sind viele Gerichtsentscheidungen zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern ergangen. Gleichwohl sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung nicht mit der Abmahnkanzlei selbst in Verbindung setzen. Vielmehr sollten Sie sich umgehend beraten lassen.(HAB)

Volltext der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. Az. 2-03 S 5/15