Waldorf Frommer Abmahnung wegen "Der kleine Drache Kokosnuss"

Abmahnung Filesharing
18.07.2015139 Mal gelesen
Nach dem Ende des Poststreiks mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH wieder verstärkt die illegale Verbreitung von Filmwerken über sogenannte Filesharing Systeme ab.

Empfänger der Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist der Inhaber des Internetanschlusses.

Diesem wird in der Abmahnung vorgeworfen, das Filmwerk "Der kleine Drache Kokosnuss" über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern der Tauschbörse edonkey zum Herunterladen angeboten zu haben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert von dem Anschlussinhaber die Erfüllung angeblich bestehender Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

Häufig sind diese Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer jedoch nicht oder zumindest nicht in dem behaupteten Umfang berechtigt, da der betroffene Anschlussinhaber für den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß häufig nicht selbst verantwortlich ist.

Es ist vielmehr oft so, dass der Internetanschluss auch von anderen Personen genutzt wird.

Der in der Abmahnung stets geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gegen den Anschlussinhaber Jedoch nur, wenn eine Haftung als Täter oder Störer festgestellt werden kann. Ob aber eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Störer besteht kann immer nur anhand des individuellen Einzelfalls gesagt werden.

Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem wahren Täter geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann nur  gegen den Anschlussinhaber erhoben werden, wenn er als Störer anzusehen ist.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht erfüllen.

Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen  enthält.
  • Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
  • Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer.