Erneut Niederlage von Waldorf Frommer

Erneut Niederlage von Waldorf Frommer
17.07.2015193 Mal gelesen
Waldorf Frommer aus München mahnt wieder massenhaft wegen Filesharing ab. Dabei kommt es allerdings immer mal wieder zu Pannen, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Heidelberg zeigt.

Im aktuellen Fall hatte die Kanzlei Waldorf Frommer den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH abgemahnt, weil er den Film "New Kids Torbo" illegal über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten haben soll.

Als der Abgemahnte Waldorf Frommer darauf hinwies, dass er zum Zeitpunkt der Tat gar nicht zu Hause war, er seinen Rechner abgeschaltet hatte und lediglich seine Frau und Kinder Zugriff auf den PC hatten, bleib die Abmahnkanzlei stur. Sie verwies darauf, dass Frau und Kinder die Begehung von Filesharing bestritten hätten. Folglich komme nur er als Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage und müsse für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz zahlen.

Waldorf Frommer bleibt Beweis schuldig

Doch mit dieser Argumentation kam Waldorf Frommer vor Gericht nicht durch. Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage der Abmahnanwälte mit Urteil vom 09.07.2015 (Az. 23 C 482/14) ab. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber war zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung an seiner Arbeitsstelle. Dass er zuvor seinen Rechner abgeschaltet hatte ist allein aufgrund des damit verbundenen Aspektes der Energieeinsparung glaubwürdig. Folglich war die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung durch die Darlegungen des Anschlussinhabers hinreichend erschüttert. Aufgrund dessen brauchte sich das Gericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber des Internetanschlusses ordnungsgemäß ermittelt worden war.

Fazit:

Abzuwarten bleibt, ob die Kanzlei Waldorf Frommer gegen dieses Urteil Berufung einlegt beim Landgericht Mannheim. Denn diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es ausreicht, dass nach den Darlegungen des Abgemahnten bei ihm lebende Angehörige der Täter sein können. Hier entfällt die sogenannte Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhabers. Das bedeutet, dass hier Waldorf Frommer beweisen muss, dass er der Täter gewesen ist.