NOTRUF ABMAHNUNG: Waldorf Frommer und die neue BGH-Rechtsprechung

NOTRUF ABMAHNUNG: Waldorf Frommer und die neue BGH-Rechtsprechung
15.06.2015159 Mal gelesen
Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer können gleich drei Siege vor dem Bundesgerichtshof feiern. Das ist aber für Abgemahnte kein Grund zum Aufgeben. Denn der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung zu den Haftungsvorteilen in Familien nicht grundsätzlich auf. Er stellt nur höherer Anforderungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit drei Urteilen am Donnerstag zwar seine allgemeine Linie zur Eltern-Haftung bei Urheberrechtsverstößen ihrer Kinder bestätigt, in den drei Filesharing-Fällen wie bei Waldorf Frommer Abmahnungen aber die Revision der jeweils beschuldigten Eltern gegen Urteile der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Eltern hatten nach Meinung der Bundesrichter nicht nachweisen können, dass sie die ihnen zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hatten (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14).

Grundsätzlich haften Eltern auch weiterhin nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist sowie ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten wurde. In den entschiedenen Fällen hatten die beklagten Eltern das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.

Der Bundesgerichtshof hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Der ist dann in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen. Dies gelang in einem der Fälle einer Familie nicht, die angegeben hatte, zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und alle technischen Geräte einschließlich Router abgeschaltet zu haben.

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