Filesharing: Sieg für die Musikindustrie vor dem BGH

Filesharing: Sieg für die Musikindustrie vor dem BGH
11.06.2015180 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über drei Filesharing Verfahren entschieden und beschert der Musikindustrie einen bahnbrechenden Sieg.

Entgegen aller Erwartungen hat der BGH in den drei Fällen zugunsten der Kläger entschieden und weder an den hohen Schadensersatzforderungen, noch an den hohen Streitwerten gerüttelt. Diese Entscheidung des BGH sichert der Musikindustrie auch in Zukunft hohe Einkünfte durch Abmahnungen. Die Entscheidung des BGH läuft dabei völlig konträr zu den politischen Bestrebungen der Vergangenheit den Abmahnwahn einzudämmen.

Bei allen Abmahnverfahren geht es im Kern immer um die Frage, ob der Anschlussinhaber einen alternativen Sachverhalt vorbringen kann, der die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft widerlegt. Die Musikindustrie selbst muss stets nur die korrekte Verfolgung der IP Adresse, auf die der Tausch der Dateien zurückgeführt werden kann, beweisen. Danach hängt der Ausgang des Falles vom Vortrag des Anschlussinhabers ab. Bereits an dieser Stelle bestätigt der BGH, dass lediglich kleine Abweichungen der IP Adresse nicht ausreichen, um den abgemahnten Anschlussinhaber zu entlasten.

Urlaub oder Minderjährige im Haushalt entlasten nicht automatisch den Anschlussinhaber

In den drei zu entscheidenden Fällen trug der Anschlussinhaber im ersten Fall vor, dass die ganze Familie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen ist. Das Gericht hielt die Aussagen der Familienmitglieder diesbezüglich jedoch für wenig glaubhaft. In einem zweiten Fall wurde eine Mutter als Anschlussinhaberin zur Zahlung von rund 5380 Euro Schadensersatz von den Vorinstanzen verurteilt, obwohl ihre Tochter zugegeben hatte die Dateien getauscht zu haben. Grundsätzlich haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kinder zuvor ausreichend über korrektes Verhalten im Netz aufgeklärt worden sind. Hier konnte eine Belehrung nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Im letzten Fall legte der Anschlussinhaber dar, dass weder er, noch seine Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Anschluss hatten.Auch hier hielt das Gericht die Darlegungen im Einzelfall nicht für überzeugend.

Gericht hält 200 Euro pro Musikstück für angemessen

Kann der Anschlussinhaber als Täter in Anspruch genommen werden, stellt sich dann noch die Frage in welcher Höhe. In der Vergangenheit gab es bei der Berechnung des zu zahlenden Schadensersatzes erhebliche Differenzen. Zwischen 10 und 200 Euro konnte pro Lied veranschlagt werden. "Der BGH hat heute klargestellt, dass 200 Euro Schadensersatz für ein Musikstück nicht zu hoch bemessen sind. Daran werden sich in Zukunft die Kläger und Gerichte orientieren", erklärt RA Solmecke. "Was der BGH hier jedoch klar verkennt ist dass, die DSL Upload Raten der Nutzer im Durchschnitt bei Weitem nicht den massenhaften Tausch der Dateien erlauben und 200 Euro hier viel zu hoch angesetzt sind. Der hohe Schadensersatz entspricht hier nicht dem konkreten Schaden, der beim Tausch eines Liedes verursacht wird".

Auch der Tausch von Dateifragmenten ist urheberrechtlich relevant

Ein weiterer wichtiger Punkt der vom BGH entschieden wurde ist der, dass der Tausch von Dateifragmenten bereits ausreicht, um eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Auch die hohen Streitwerte wurden nicht bemängelt.

Insgesamt kann hier von einem Rückschritt im Kampf gegen Massenabmahnungen gesprochen werden. In Zukunft wird die Musikindustrie mit noch mehr Eifer entsprechende Schreiben verschicken, um die rund 200 Euro pro getauschtem Musikstück zu kassieren.

Ähnliche Artikel: