Was wurde Abgemahnt und was forderte die Gegenseite?
Abgemahnt wurde der Film "Durst". Christian Meinke MFA Filmdistribution e.K. vertreten durch Baumgarten Brandt behauptete, Inhaber der ausschließlichen Rechte an dem Film zu sein. Die ermittelten Daten seien von der Firma Guardaley Ltd. zuverlässig ermittelt worden. Aus den Daten ginge hervor, das unser Mandant den Film im Januar 2010 unerlaubter Weise über eine Tauschbörse verbreitet hätte ohne die entsprechenden Rechte hierfür zu besitzen. Gefordert wurden EUR 400,- Schadensersatz sowie EUR 555,60,- Abmahnkosten.
Was beantragten wir?
Wir beantragten die Klage abzuweisen. Weder war unserer Ansicht nach sicher, dass die Rechte an dem Filmwerk tatsächlich bei der gegnerischen Seite liegen, noch ob die verwendete Datenermittlungssoftware zuverlässig ist. Unser Mandant jedenfalls verneinte Filesharing betrieben zu haben und wies darauf hin, dass neben ihm auch seine Ehefrau zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte. Diese hat unserem Mandanten gegenüber mitgeteilt, dass sie ebenfalls kein Filesharing betrieben habe. Seine Kinder hingegen seien zu jung um Filesharing zu betreiben. Zudem hatten wir angezeigt, dass die Sache im Übrigen bereits verjährt war.
Entscheidung des AG Köln:
Das AG Köln hat die Klage abgewiesen, da sie nicht begründet war.
Keine Haftung als Täter
Einen Anspruch auf die Zahlung der geforderten EUR 400,- Schadensersatz hat die Gegenseite nicht, urteilte der Richter. Ob die Daten richtig ermittelt worden seien, oder bereits Verjährung eingetreten sei könne dahinstehen, da Baumgarten Brandt keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, die zu dem Schluss zwingen oder auch nur nahelegen, dass es unser Mandant und nicht seine Ehefrau gewesen sei, so das AG Köln. Dass die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat, ließe einen Rückschluss auf die Täterschaft nicht zu.
Sekundärer Darlegungslast genüge getan
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Az. I ZR 160/12, BearShare) spräche hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, da zum Tatzeitpunkt auch seine Ehefrau Zugang zum Internet hatte. Eine Alleinnutzung durch unseren Mandanten konnte nicht nachgewiesen werden. Da er glaubhaft machen konnte, dass sein Frau ebenfalls Zugang hatte, hat er der sekundären Darlegungslast genügt.
Keine Störerhaftung
Auch die Zahlung der geforderten Abmahnkosten in Höhe von EUR 555,60,- könne von Baumgarten Brandt nicht verlangt werden, da unser Mandant auch nicht als Störer hafte, entschied das Gericht.
Gemäß dem BearShare-Urteil des Bundesgerichtshofes haftet grundsätzlich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Seine Ehefrau hatte wie erwähnt Zugang zum Internet und Anhaltspunkte für einen Missbrauch waren für unseren Mandanten nicht ersichtlich.
Zahlreiche gewonnene Filesharing-Verfahren
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl gewonnener Filesharing-Verfahren in jüngerer Vergangenheit ein. Weitere Informationen zu gewonnenen Filesharing-Verfahren der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke finden Sie hier.
Das Urteil des AG Köln im Volltext hier: AG Köln, Urteil vom 18.05.2015, Az. 125 C 575/14
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