Ein Anschlussinhaber wurde wegen Filesharings abgemahnt. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film illegal verbreitet worden ist. Dies soll über einen Zeitraum von 9 Tagen insgesamt achtmal geschehen sein. Als der Abgemahnte nicht zahlte, verklagte ihn der Rechteinhaber schließlich. Dabei forderte er neben dem Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 400,- Euro geltend.
Filesharing: Berechnungsmethode zur Ermittlung des Schadens
Hierzu entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.03.2015 (Az. 57 C 8861/14) zunächst einmal, dass dem Rechteinhaber lediglich Schadensersatz in Höhe von 293 Euro zusteht. Dies begründete das Gericht damit, dass hier die Lizenzeinnahmen für einen einzelnen Download zu ermitteln sind. Diese werden dann mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads multipliziert. Dies hat zur Konsequenz, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei einer längeren Verbindung übers Internet höher ausfällt. Hier betrug die Verbreitungszeit 27 Stunden.
Abschlag bei Schadensberechnung für deutschsprachigen Film
Allerdings räumte das Gericht einen hohen Abschlag dafür ein, dass es sich bei dem verbreiteten Werk um einen deutschsprachigen Film gehandelt hat, der sich darüber hinaus an kleinere Kinder und ihre Familien richtet. Aufgrund dieser besonderen Umstände nahm das Gericht einen Abschlag in Höhe von 90 % vor.
Das Gericht erkannte lediglich Abmahnkosten in Höhe von 156,50 Euro zu. Dabei verwies es insbesondere darauf, dass der Abmahner einen zu hohen Streitwert angesetzt hat. Nach Auffassung des Gerichtes kommt hier lediglich ein Streitwert in Höhe von 1.469 Euro in Betracht, weil es um privates Filesharing geht.
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Berufung zum Landgericht Düsseldorf zugelassen.
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