Vorliegend war der Nutzer einer Tauschbörse wegen der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels abgemahnt worden. Der Abmahner verlangte neben Ersatz der Abmahnkosten auch Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie geltend.
Filesharing: DVD Rechte reichen nicht zur Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie
Hierzu stellte das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.02.2015 (57 C 11862/14) klar, dass der abmahnende Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung hat. Eine Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie ist nicht möglich, weil der Kläger nicht die notwendigen Rechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk hat. Er verfügt nicht über die notwendige Lizenz zur Verbreitung über das Internet. Dies ergibt sich daraus, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf einem physikalischen Datenträger gewesen ist. Dies reicht nach Ansicht des Amtsgerichtes Düsseldorf jedoch nicht aus, um eine Bezifferung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie vorzunehmen. Aus diesem Grunde muss der eingetretene Schaden konkret ermittelt werden.
Rechteinhaber muss zur konkreten Schadensberechnung entgangenen Gewinn darlegen
Zu der Ermittlung eines konkreten Schadens durch Filesharing ist jedoch erforderlich, dass der Rechteinhaber die einzelnen Umsatz- und Gewinnrückgänge darlegt. Dies war hier jedoch nicht geschehen. Von daher verneinte das Amtsgericht Düsseldorf in diesem Filesharing-Verfahren einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Wegen Filesharing Abgemahnte sollten nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben beziehungsweise zahlen. Erst einmal muss geprüft werden, ob der Abmahner überhaupt über die notwendigen Rechte an dem jeweiligen Werk verfügt. Dies ist in der Praxis längst nicht immer der Fall.