Waldorf Frommer mahnt ab – „Der Hobbit: Die Schlacht der Fünf Heere“

Waldorf Frommer mahnt ab – „Der Hobbit: Die Schlacht der Fünf Heere“
17.04.2015318 Mal gelesen
Die Warner Bros. Entertainment Germany GmbH hat die Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Der Hobbit: Die Schlacht der Fünf Heere“ abzumahnen.

Den Betroffenen wird vorgeworfen, den neuseeländischen Fantasyfilm anderen Nutzern zum Download angeboten und so illegal öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung fordern die Anwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) im Namen ihrer Mandantschaft die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro, welcher sowohl Schadensersatzkosten (600,00 Euro) als auch Rechtsanwaltsgebühren (215,00 Euro) beinhaltet, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist.

Ruhe bewahren!

Nach Erhalt einer Abmahnung gilt es Ruhe zu bewahren. Von der vorschnellen Zahlung des geforderten Betrages sollten Sie absehen, da Sie Ihrem Verteidiger dadurch die Chance verbauen über die Höhe der Forderung zu verhandeln.

Stattdessen raten wir Ihnen daher dazu, zunächst die Ihnen gesetzte Frist zu notieren und innerhalb dieser einen im Urheber- und Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und Ihnen Auskunft über die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel geben. Die beigefügte Unterlassungserklärung wird der Rechtsanwalt so abändern (modifizieren), dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Lohnt es sich gegen die erhaltene Abmahnung vorzugehen?

Ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen. Häufig unterlaufen bei der Ermittlung der IP-Adresse Fehler. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, sofern Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im gerichtlichen Verfahren trägt nämlich der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Außerdem muss der von Ihnen aufgesuchte Rechtsanwalt stets die Frage der Haftung klären. Es kann durchaus sein, dass Sie nicht oder nicht in vollem Umfang für die Urheberrechtsverletzung haften. Soweit ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und Sie für diese durch das zur Verfügung stellen des Internetanschlusses mitverantwortlich sind, haften Sie "nur" als sogenannter Störer. Vorteil der Störerhaftung ist, dass Sie keinen Schadensersatz leisten müssen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass Sie grundsätzlich nicht haften, wenn der Täter der Urheberrechtsverletzung ein volljähriges Familienmitglied ist (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 "BearShare").

Rufen Sie unser Team von Abmahnhelfer.de an, wenn auch Sie abgemahnt wurden. Wir werden Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch die Chance geben, Ihren persönlichen Fall zu erläutern. Danach erhalten Sie eine anwaltliche Ersteinschätzung von uns. Unsere Telefonnummer lautet: 030 965 35 855. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche, sowie an allen Feiertagen.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!