Sohn hat ebenfalls Zugriff auf den Anschluss
Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung hatte auch der volljährige Sohn unseres Mandanten Zugriff auf den Internetanschluss. Der Router stand standardmäßig im Zimmer des Sohnes. Unser Mandant spielt selbst keine Computerspiele, bis auf Ausnahme des Spieles "Solitär", das jedoch auf dem PC vorinstalliert war. Dies konnte der Sohn, der als Zeuge geladen war, auch bestätigen. Zudem ist der PC unseres Mandanten nachweislich so alt gewesen, dass das streitgegenständliche Spiel hier gar nicht auf diesem PC hätte abgespielt werden können.
Gesamtumstände führen zur Abweisung der Klage
Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2015 (Az. 114 C 6702/14) abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass unser Mandant hier durch die oben geschilderten Umstände, seiner sekundären Darlegungslast genüge getan haben und somit seine Täterschaft erst einmal widerlegen konnte. Da die Gegenseite keine weiteren Beweise für eine Täterschaft unseres Mandanten vorbringen konnte, hat das Gericht eine Rechtsverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz verneint und die Klage abgewiesen.
Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Leipzig
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