Redtube: Urmann muss Schadensersatz an missbräuchlich Abgemahnten zahlen

10.04.2015 262 Mal gelesen
Ein von der Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) unberechtigt Abgemahnter ist erfolgreich sowohl gegen die Abmahnkanzlei als auch gegen Ex-Rechtsanwalt Thomas Urmann persönlich vorgegangen.

Der Redtube-Fall: Abmahnanwalt erschleicht sich Auskunftsbeschlüsse

Ende 2013 hatten massenweise etwa 36.000 Nutzer der Streaming-Plattform Redtube eine Abmahnung im Auftrag der The Archive AG erhalten, weil sie angeblich Pornofilme im Wege des Filesharings verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen haben sollen. Dies war nur möglich, weil die Kanzlei unter Federführung von dem früheren Rechtsanwalt Thomas Urmann als Geschäftsführer Auskunftsbeschlüsse unter Vorgabe falscher Tatsachen erschlichen hatte. Dabei wurde absichtlich von falschen "Downloads" gesprochen, obwohl die Nutzer die Filme nur im Wege des Streamings angesehen hatten.

Nachdem das Landgericht Köln daher seine ursprünglichen Auskunftsbeschlüsse mit Entscheidung vom 24.01.2014 aufgehoben hatte (Az. 209 O 188/13) verklagte ein Abgemahnter sowohl die Kanzlei (damals noch Rechtsanwälte Urmann Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als auch Herrn Thomas Urmann persönlich auf Schadensersatz.

AG Regensburg gab Klage gegen Urmann statt

Dieser Klage hat das Amtsgericht Regensburg nunmehr mit Urteil vom 20.03.2015 (Az. 3 C 451/14) stattgegeben. Interessant ist dabei, dass das Amtsgericht Regensburg festgestellt hat, dass dem Schadensersatzanspruch eine durch Urmann vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Dadurch konnte der Abgemahnte nicht nur die "Z9 Verwaltungs-GmbH", sondern auch Ex-Rechtsanwalt Thomas Urmann als GmbH-Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen.

Diese Entscheidung, die in Form eines sogenannten Versäumnisurteils ergangen ist, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Dies zeigt, dass wegen Filesharings Abgemahnte nicht vorschnell zahlen beziehungsweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollten. Wichtig ist es, dass Sie umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser prüft zunächst einmal, ob die Abmahnung wirklich berechtigt ist. In Streaming-Fällen ist es - anders als bei der Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Datei - rechtlich sehr zweifelhaft, ob die Nutzer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in Anspruch genommen dürfen. Auf jeden Fall hätte hier der Auskunftsbeschluss nach § 101 UrhG nicht ergehen dürfen.