Urheberrechtsverletzung für „Melancholia“ erhalten?

Urheberrechtsverletzung für „Melancholia“ erhalten?
02.04.2015130 Mal gelesen
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Melancholia“ für die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft.

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Tele München Fernseh GmbH Co. Produktionsgesellschaft aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch einen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1.106,00 Euro zu zahlen.

Die Forderungen seien gegen die abgemahnten Adressaten aufgrund einer über deren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Endzeitfilm aus dem Jahr 2011 "Melancholia".
Die Abgemahnten sollen eine derartige Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing hervorgerufen haben. Das heißt, dass ihnen vorgeworfen wird den Film "Melancholia" auf einer Online-Tauschbörse hochgeladen und damit anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Bei Online-Tauschbörsen ist insbesondere zu beachten, dass durch das einmalige Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Lohnt es sich, sich gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer zu verteidigen?

In der Regel lohnt es sich, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Denn auch wenn durch ein Ermittlungsunternehmen die begangene Urheberrechtsverletzung dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet wurde, ist zu beachten, dass es keine pauschale Haftung gegenüber dem Anschlussinhaber gibt.

Zwar besteht gegen diesen vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst als Täter begangen hat, diese ist jedoch  mit der beweissicheren ernsthaften Möglichkeit widerlegt, dass auch ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film veranlasst haben kann.

Mit der erfolgreichen Widerlegung der Vermutung kann auch die Schadensersatzforderung nicht weiter gegen den Anschlussinhaber verfolgt werden. Zwar ist dann noch die Haftung als sogenannter Störer im Raum, jedoch ist ein Störer nicht schadensersatzpflichtig.

Um sich eine derart unter Umständen bestehende Verteidigungsmöglichkeit nicht unnötig zu Nichte zu machen, sollte bei dem Erhalt einer Abmahnung ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser kann dann vorab die Rechtmäßigkeit der Forderungen überprüfen. Handlungen wie Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gar Zahlung des geforderten Betrages sollten vor einer rechtlichen Überprüfung gemieden werden.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, können Sie uns gerne in einem Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 / 965 359  855  auch können Sie das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.


Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!