Filesharing: Angehörige dürfen Tatbegehung leugnen

Filesharing: Angehörige dürfen Tatbegehung leugnen
09.03.2015127 Mal gelesen
Abgemahnte Anschlussinhaber können sich gewöhnlich auch dann erfolgreich gegen den Vorwurf des Filesharing verteidigen, wenn die im Haushalt lebenden Angehörigen als mögliche Täter die Begehung dieser Urheberrechtsverletzung leugnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Hamburg.

orliegend erhielt eine Mutter eine Abmahnung wegen Filesharing von der Kanzlei Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" im Auftrag von Koch Media GmbH. Über ihren Internetanschluss soll das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "F1 2010" über einen Zeitraum von zwei Tagen illegal verbreitet worden sein.

Doch die abgemahnte Mutter gab lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sich jedoch, für die in Rechnung gestellten Abmahnkosten aufzukommen sowie Schadensersatz zu leisten. Daraufhin wurde sie von der Kanzlei im Auftrag von der Rechteinhaberin verklagt. Die Anschlussinhaberin verwies darauf, dass sie niemals Filesharing betrieben habe. Sie wisse nicht einmal, was ein Router sei. Vor allem ihr Sohn und ihr Mann hätten den Internetanschluss zum angeblichen Zeitpunkt der Tat genutzt. Im Zuge der Vernehmung durch das Gericht bestritten beide das Herunterladen des Computerspiels auf den Rechner.

Täterschaftsvermutung beim Filesharing trotz Leugnen entkräftet

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage gegen die Mutter als Anschlussinhaberin gleichwohl mit Urteil vom 03.03.2015 (Az. 25b C 503/13) ab. Eine Haftung als Täter scheidet trotz des Leugnens der Tat durch nahe Angehörige aus. Denn auch in diesem Fall besteht keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft bezüglich des abgemahnten Anschlussinhabers. Dies ergibt sich daraus, dass die Täterschaftsvermutung bereits durch die bloße Möglichkeit der Begehung durch Familienangehörige besteht. Hiervon war vorliegend auszugehen, weil sie Zugriff auf den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hatten. Insoweit hat sie die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfüllt.

Störerhaftung scheidet aus

Eine Heranziehung der Mutter als Störer scheidet ebenfalls aus. Bezüglich des Ehemanns verwies das Gericht darauf, dass normalerweise keine Hinweispflicht oder gar Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Angehörigen besteht. Bezüglich des minderjährigen Sohns fehlt es bereits an einem hinreichenden Nachweis bezüglich der Urheberrechtsverletzung.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist allerdings möglich, dass die Abmahnkanzlei gegen diese Entscheidung Berufung einlegt beim Landgericht Hamburg. Nähere Infos zum Filesharing erhalten Sie auch in unserem Filesharing-Spezial.

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