Mutter wehrt sich erfolgreich gegen Filesharing Abmahnung

Mutter wehrt sich erfolgreich gegen Filesharing Abmahnung
09.03.201582 Mal gelesen
Das Landgericht Potsdam hat in einem aktuellen Filesharing-Verfahren klargestellt, dass bereits durch das familiäre Zusammenleben mit heranwachsenden Kindern die tatsächliche Vermutung der Alleinutzung eines Anschlusses entkräftet wird. Durch diese lebensnahe Entscheidung wird die Rechtsposition von abgemahnten Eltern gegenüber der Abmahnindustrie erneut gestärkt.

Vorliegend war eine Mutter wegen Filesharing abgemahnt worden, weil über ihren Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte Spiel "Gothic IV - Arcania" zum Download zur Verfügung gestellt worden sein soll. Doch sie weigerte sich für die geforderten Abmahnkosten und den Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung aufzukommen. Die Mutter verwies darauf, dass sie selbst kein Interesse an dem Herunterladen gehabt hat. Überdies würden in ihrem Haushalt noch ihr Ehemann und ihr fast volljähriger Sohn leben. Hinzu kommen noch vier minderjährige Kinder.

Gericht entlastet wegen Filesharing abgemahnte Eltern

Das Landgericht Potsdam entschied daraufhin mit Urteil vom 08.01.2015 (Az. 2 O 252/14), dass die Mutter nicht zur Haftung wegen Filesharing gezogen werden kann und wies die Klage ab.

Gemeinsames familiäres Zusammenleben reicht zur Entlastung

Eine Heranziehung als Täterin scheidet aus, weil die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung bereits durch das häusliche Zusammenleben mit ihrem Mann und mehreren heranwachsenden Kindern entlastet wird. Denn hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass diese ebenfalls den Internetzugang benutzen. Von daher besteht die Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen ebenfalls die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben können.

Keine Darlegungen zur zeitlichen Nutzung des Internetanschlusses erforderlich

Die Mutter braucht daher im Rahmen ihrer Verteidigung keine Auskunft darüber zu erteilen, wer den Rechner zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung benutzt hat. Überdies kann die Mutter mangels Prüfungspflicht auch nicht im Rahmen der Störerhaftung herangezogen werden.

Fazit für abgemahnte Eltern:

Diese Entscheidung des Landgerichtes Potsdam steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor allem im sogenannten Bearshare-Fall (Urteil vom 08.01.2014 - Az. I ZR 169/12). Trotz der vielen untergerichtlichen Entscheidungen die in letzter Zeit zu Gunsten von abgemahnten Eltern ergangen sind lässt die Musikindustrie nicht locker und mahnt ohne weitere Nachforschungen einfach den jeweiligen Anschlussinhaber ab. Diese sind dann häufig verwundert, weil sie selbst kein Filesharing begangen haben. In dieser Situation sollten Sie sich abgemahnte Väter oder Mütter nicht von Abmahnanwälten einschüchtern lassen und keinesfalls ohne Prüfung der rechtlichen Situation eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeben! Stattdessen sollten Sie unbedingt mit einer spezialisierten Kanzlei oder einer Verbraucherzentrale Kontakt aufnehmen. Wir unterstützen Sie gerne. Worauf Sie darüber hinaus auch bei ihren Sprösslingen achten sollten, erfahren Sie in unserem Filesharing-Spezial.

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