Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei lückenhaften und widersprüchlichen Aussagen

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei lückenhaften und widersprüchlichen Aussagen
19.02.2015195 Mal gelesen
Die Rechtsprechung in Sachen Filesharing hat sich in den letzten Jahren erfreulicherweise zu Gunsten von Anschlussinhabern gedreht. Wer eine Urheberrechtsverletzung nicht eigenhändig begangen hat, hat bei entsprechendem Vortrag über die häusliche Situation gute Chancen, einer Haftung zu entgehen. Dass dies jedoch eine Gratwanderung ist und die Gerichte durchaus nicht einheitlich urteilen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) München I (Urt. v. 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14), welches das Urteil der Vorinstanz bestätigte.

Anschlussinhaber Sekundärer Darlegungslast nicht nachgekommen

Konkret ging es wie stets um die Haftung des Anschlussbesitzers. Dieser trug vor, das Filesharing nicht selbst begangen zu haben und schilderte die Gegebenheiten in seiner Wohnung.

Das nach Ansicht der Richter aber nicht umfassend genug und zudem widersprüchlich. Der Vortrag enthielt Lücken, die dem Beklagten letztendlich zum Verhängnis wurden. Gegenstand waren zum Beispiel mehrere Tatzeitpunkte, zu einem von ihnen sagte der Anschlussinhaber aber gar nichts. Darüber hinaus äußerte er hinsichtlich der möglichen Verantwortlichkeit seiner Töchter letztendlich zwei verschiedene Versionen.

Lückenlose Darstellung durch abgemahnten Anschlussinhaber erforderlich

Im Ergebnis erfüllte der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht. Obwohl es auch in Filesharing-Fällen nicht zu einer Beweislastumkehr kommt und der Rechteinhaber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachweisen muss, hat der Anschlussinhaber die Pflicht, die ins seiner Sphäre liegenden Ereignisse möglichst lückenlos darzustellen.

Das Urteil zeigt, dass das nicht immer so einfach ist. Betroffene sind folglich gut beraten, sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden.

 

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