Anschlussinhaber Sekundärer Darlegungslast nicht nachgekommen
Konkret ging es wie stets um die Haftung des Anschlussbesitzers. Dieser trug vor, das Filesharing nicht selbst begangen zu haben und schilderte die Gegebenheiten in seiner Wohnung.
Das nach Ansicht der Richter aber nicht umfassend genug und zudem widersprüchlich. Der Vortrag enthielt Lücken, die dem Beklagten letztendlich zum Verhängnis wurden. Gegenstand waren zum Beispiel mehrere Tatzeitpunkte, zu einem von ihnen sagte der Anschlussinhaber aber gar nichts. Darüber hinaus äußerte er hinsichtlich der möglichen Verantwortlichkeit seiner Töchter letztendlich zwei verschiedene Versionen.
Lückenlose Darstellung durch abgemahnten Anschlussinhaber erforderlich
Im Ergebnis erfüllte der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht. Obwohl es auch in Filesharing-Fällen nicht zu einer Beweislastumkehr kommt und der Rechteinhaber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachweisen muss, hat der Anschlussinhaber die Pflicht, die ins seiner Sphäre liegenden Ereignisse möglichst lückenlos darzustellen.
Das Urteil zeigt, dass das nicht immer so einfach ist. Betroffene sind folglich gut beraten, sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden.
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