Positive Tendenz – Filesharing-Sieg gegen Rasch auch vor dem AG Düsseldorf

Positive Tendenz – Filesharing-Sieg gegen Rasch auch vor dem AG Düsseldorf
03.02.2015277 Mal gelesen
Das Wichtigste zuerst: Die Filesharing-Klage gegen unsere Mandantin vor dem AG Düsseldorf von der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch wurde abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen über das Filesharing-Programm „eDonkey2000“ das Musikalbum „Recovery“ des US-amerikanischen Künstlers „Eminem“ zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Die Kanzlei Rasch hatte einen Schadensersatz in Höhe von 2500 Euro sowie Kostenersatz von 1005,40 Euro verlangt.

Unsere Mandantin gab an, sie sei technisch nicht in der Lage ein Filesharing-Programm zu bedienen. Allerdings habe sie zwei Söhne im Alter von 21 und 15 Jahren. Beide hätten selbständig Zugang zum Internet über den einzigen im Haushalt befindlichen PC.

Keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn andere Personen den Anschluss benutzen konnten

Äußerst erfreut nehmen wir zur Kenntnis, dass sich zahlreiche Gerichte in der jüngsten Vergangenheit in ihren Entscheidungen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anlehnen. So nun auch das AG Düsseldorf. Nach aktueller Ansicht des BGH besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Anschlussinhaberin auch Täterin einer über ihren Anschluss stattgefundenen Urheberrechtsverletzung ist. Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten.

Minderjähriger und Volljähriger Sohn hatten selbständig Zugang zum Internet

Da unsere Mandantin vortragen konnte, dass ihre beiden Söhne auch zum angeblichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zum Internet besaßen, hat sie ihrer sekundären Darlegungslast genüge getan, da auch die beiden Söhne somit als Täter in Frage kamen.

Dies bestärkte die Aussage des 15jährigen Sohnes. Er hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass der PC, welcher sich in seinem Zimmer befand, hauptsächlich durch ihn und seinen Bruder genutzt wurde. Der 15 jährige Sohn gab darüber hinaus an, kein Tauschbörsenprogramm auf dem PC installiert zu haben.

Auch keine Haftung als sogenannter Störer

Auch als Störerin haftet unsere Mandantin nicht. Das der minderjährige Sohn die Rechtsverletzung begangen hat steht dem Gericht nach nicht fest. Ein Anlass das Nutzungsverhalten des minderjährigen Sohnes gesondert zu überwachen und den PC zu überprüfen oder zu sperren bestanden nicht.
Die Möglichkeit, dass der volljährige Sohn der Täter war bestehe zwar, jedoch ist der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

Solche Anhaltspunkte konnten von Seiten der Universal Music GmbH beziehungsweise von der Kanzlei Rasch nicht erbracht werden. Somit haftet unsere Mandantin weder für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen- noch des volljährigen Sohnes.

Hier das Urteil im Volltext: AG Düsseldorf Az. 57 C 2713/14

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