Filesharing-Erfolg gegen Baumgarten Brandt – AG Köln wendet BGH-Urteil „Bearshare“ an

Filesharing-Erfolg gegen Baumgarten Brandt – AG Köln wendet BGH-Urteil „Bearshare“ an
29.01.2015285 Mal gelesen
Die Klage der Kanzlei Baumgarten Brandt gegen unsere Mandantin auf Schadensersatz vor dem AG Köln wurde abgewiesen. Die Kanzlei Baumgarten Brandt vertrat die Rechteinhaberin Boll AG Liquidation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass unsere Mandantin Täterin war. Auch eine Haftung als sogenannte Störerin schied aus.

Die Boll AG Liquidation behauptete, Nutzungsrechte an dem Film "Far Cry" zu haben. Es sei durch die Firma Guardaley Ltd zuverlässig ermittelt worden, dass der Film zum Tatzeitpunkt über den Anschluss unserer Mandantin in einer Tauschbörse angeboten und für Dritte zugänglich gemacht wurde. Die ursprüngliche Filesharing-Abmahnung wurde im August 2009 postalisch zugestellt. Im Mahnverfahren wurden dann bereits stolze 2.498,00 Euro gefordert. Im Klageverfahren machte Baumgarten Brandt einen Lizenzschaden von 400,00 Euro sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro geltend.

Volljährige Kinder hatten auch Internetzugriff

Die durch unsere Kanzlei  vertretene Mandantin bestritt das Filesharing. Sie wisse weder, was das sei noch kenne sie den Film "Far Cry". Ihre beiden volljährigen Kinder wohnten zwar nicht in derselben Wohnung, jedoch im selben Haus, trug sie vor. Es sei daher möglich, dass eines ihrer Kinder Filesharing betrieben habe. Beide hätten ebenfalls Zugriff auf den vorhandenen WLAN-Anschluss. Auch zum Tatzeitpunkt wäre das der Fall gewesen.

Das AG Köln konnte nicht feststellen, dass unsere Mandantin Täterin des Filesharings war.
Unserer Ansicht nach völlig zu Recht bezieht sich das AG Köln in seinen Entscheidungsgründen auf das vom BGH ergangene richtungsweisende Bearshare-Urteil (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).

Keine Täterschaft - AG Köln wendet das BGH-Urteil "Bearshare" an

Im Bearshare-Urteil hatte der BGH entschieden, dass im Fall einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss  eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.
Genau dieser Sachverhalt war hier gegeben. Unsere Mandantin hatte unwidersprochen angegeben, dass neben ihr auch die beiden volljährigen Kinder Zugriff  auf den Internetanschluss hatten. Insofern konnte eine Täterschaft hier nicht vermutet werden.

Sekundäre Darlegungslast

Unsere Mandantin trifft in der Regel jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Das Gericht zog auch hier die aktuelle BGH-Rechtsprechung hinzu.
Danach trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn über den Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser entspricht er jedoch bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Das AG Köln sieht im Hinblick auf Art.6 GG und den damit umfassten Schutz der Familie hier die Zumutbarkeit der Nachforschungen letztlich beschränkt auf Nennung der Namen und Anschriften der betroffenen Angehörigen. Diesen Vorgaben ist unsere Mandantin nachgekommen.

Keine Störerhaftung

Als Störerin kommt sie dem AG Köln nach ebenfalls nicht in Betracht. Auch hier beruft sich das Gericht auf die Ausführungen zur Störerhaftung des Bundesgerichtshofes.

Gemäß der BGH-Rechtsprechung haftet der Inhaber eines Internetanschlusses auch grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.
Solche, so stellt das AG Köln fest, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die insgesamt positive Entwicklung in den Filesharing-Fällen kann nur begrüßt werden. Wünschenswert wäre es, wenn diese Entwicklung am Standort Köln zukünftig eine Fortführung erfährt.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG Köln, Az. 125 C 138/14

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