Filesharing-Erfolg gegen die Kanzlei Rasch vor dem AG Leipzig

Filesharing-Erfolg gegen die Kanzlei Rasch vor dem AG Leipzig
28.01.2015225 Mal gelesen
Das Amtsgericht Leipzig hat die Filesharing-Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch, gegen unsere Mandantin abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie zwei Musikalben auf einer Tauschbörse angeboten und öffentlich zugänglich gemacht hätte. Es handelte sich um die Alben „Große Freiheit“ der Band Unheilig sowie „Rated R“ der amerikanischen Sängerin Rihanna.

Unsere Mandantin hat im Verfahren angegeben, dass sie selbst über keinen Computer verfügt und das Internet nicht nutzt. Sie sieht sich selbst technisch nicht in der Lage,  Filesharing-Programme zu nutzen.  Einzig ihr Sohn habe einen Computer, zu welchem  sie jedoch auch keinen Zugang habe. Dies konnte durch zwei Zeugenaussagen bestärkt werden.

Möglicher alternativer Geschehensablauf wurde glaubhaft dargelegt

Anders als die aktuelle BGH Rechtsprechung, geht das Amtsgericht Leipzig davon aus, dass eine widerlegbare Vermutung zu Gunsten der Klägerin besteht, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Unsere Mandantin musste somit die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darlegen. Zum Tatzeitpunkt hatte ihr Sohn mittels eigenem PC sowie Laptop Zugang zum Internet.  Darüber hinaus haben auch die beiden weiteren Söhne sowie die Tochter Zugang zu den Computern des jüngsten Sohnes, wenn diese zu Besuch sind.
Dieses Vortragen erschüttert die zugunsten von Universal Music grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Anschlussinhaberin zugleich den Rechtsverstoß begangen hat.

Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung besteht nicht

Ein Anspruch aus einer Störerhaftung gegenüber unserer Mandantin für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht dem AG Leipzig zufolge auch nicht. Das Gericht führt hierzu aus, dass "die Beweisaufnahme keinen konkreten Täter der behaupteten Rechtsverletzung ergeben hat." Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person konnte nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen gemäß dem Urteil  gegen unsere Mandantin insofern nicht. Weitere Beweismittel, die etwas anderes hätten belegen können, wurden dem Gericht nicht angeboten.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH wird außer Acht gelassen

Trotz des positiven Verfahrensausgangs bleibt festzuhalten, dass das Amtsgericht Leipzig leider die aktuelle BGH-Rechtsprechung völlig außer Acht lässt. Die aktuelle BGH Sicht lautet  wie folgt: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH-Urteil vom 15.11.2012,  I ZR 74/12, Morpheus; BGH-Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12, Bearshare; BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens)."
Die Vermutungswirkung ist somit heutzutage faktisch in einem Mehrpersonenhaushalt nicht mehr gegeben.

Hier der Volltext zum Urteil: Urteil des AG Leipzig Az. 102 C 7201/13

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