Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Annabelle“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Annabelle“
23.01.2015208 Mal gelesen
Derzeit mahnen die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment Germany GmbH die unerlaubte Verwertung des Horrorfilms „Annabelle“ ab.

Innerhalb eines Filesharing-Netzwerks soll der Abgemahnte den Film "Annabelle" anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht jedoch ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber, vorliegend also der Warner Bros. Entertainment GmbH, zu (vgl. § 19 a UrhG).

 

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) im Namen ihrer Mandantschaft dreierlei geltend: 

  • die sofortige und dauerhafte Löschung des abgemahnten Werkes,
  • die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags, welcher sich aus dem Schadensersatz und dem Aufwendungsersatz zusammensetzt, in Höhe von 815,00 Euro und
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wie reagiere ich auf die erhaltene Abmahnung?

Wenn auch Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt wurden, dann sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und herausfinden, inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften. Dies ist abhängig davon, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben oder nur sogenannter Störer sind. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung eines Dritten mitverantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Störerhaftung in seinem Urteil aus dem Januar 2014 (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 "BearShare") nochmals eingeschränkt. Grundsätzlich haftet ein Internetanschlussinhaber nicht mehr als Störer, wenn der Täter der Urheberrechtsverletzung ein volljähriges Familienmitglied ist.

Sollte ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

In jedem Fall ist es empfehlenswert eine Unterlassungserklärung abzugeben, da Sie nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausschließen können. Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden. Sie kann Klauseln enthalten, die viel zu weitgehend sind und Sie beispielsweise über 30 Jahre an die Erklärung binden. Sie sollten deshalb eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Abänderung der vorformulierten Erklärung behilflich sein.

Rufen Sie das Team von Abmahnhelfer.de an, wenn auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment Germany GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Film "Annabelle" erhalten haben. Unter der Rufnummer: 030 965 35 855 erreichen Sie uns sieben Tage die Woche. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung an.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!