Offenes WLAN: Freifunker geht erfolgreich gegen Filesharing-Abmahnung vor

Offenes WLAN: Freifunker geht erfolgreich gegen Filesharing-Abmahnung vor
19.01.2015253 Mal gelesen
Ein Freifunker war von der Kanzlei Waldorf-Frommer wegen angeblichem Filesharing über sein offenes WLAN abgemahnt worden. Doch die Sache ging anders aus, als sich das die Abmahnanwälte vorgestellt haben. Nachdem Waldorf Frommer einen Rückzieher gemacht hatte bestätigte jetzt das Amtsgericht Charlottenburg, dass die Filesharing-Abmahnung rechtswidrig gewesen ist.

In der Abmahnung warf Waldorf Frommer dem Freifunker vor, dass über sein offenes WLAN Funknetzwerk der urheberrechtlich geschützte Film Das erstaunliche Leben des Walter Mitty zum Download in Internet-Tauschbörsen zur Verfügung gestellt worden ist. Für diese Urheberrechtsverletzung hafte er als Täter beziehungsweise Störer. Die Kanzlei forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatz wegen der Bereitstellung des Films. Als der Freifunker sich weigerte erhielt er einige Wochen später ein Schreiben. In diesem erklärte Waldorf Frommer, dass die Kanzlei von der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche absehen würde. Sämtliche Schreiben sollten daher als gegenstandslos betrachtet werden.

Doch der Freifunker gab sich damit nicht zufrieden und ging gegen Waldorf Frommer im Wege der negativen Feststellungsklage vor.

Hierzu stellte das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az. 217 C 121/14), dass die Kanzlei Waldorf Frommer für die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufkommen muss.

Freifunker haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung

Eine Haftung des Freifunkers als Täter scheidet aus, weil bei einem offenen WLAN nicht die tatsächliche Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Denn es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Nutzer Filesharing betrieben haben. Von daher muss der Rechteinhaber hinreichend konkret darlegen und nachweisen, dass der Inhaber des Anschlusses als Alleintäter gehandelt hat. Dem ist der Rechteinhaber hier jedoch nicht nachgekommen.

Offenes WLAN: Strenge Anforderungen an Filesharing-Störerhaftung

Eine Haftung des Freifunkers als Störer kommt nicht in Betracht, weil ihm hier keine Verletzung seiner Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes daraus, dass der Anbieter von einem offenen WLAN normalerweise als Access-Provider anzusehen ist. Er kommt in den Genuss von dem sogenannten Providerprivileg. Das bedeutet, dass der Freifunker gewöhnlich nicht Inhalte Dritter auf urheberrechtswidrige Inhalte hin überprüfen muss.

Anders ist das, wenn er von den Urheberrechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat. Auch in dieser Situation dürfen an den Betreiber eines offenen WLAN-Netzwerkes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Hierzu gehören einschneidende Maßnahmen wie Port- DNS-Sperren oder Registrierungspflichten.

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg ist zu begrüßen, weil Freifunker ein hohes Abmahnrisiko haben. Zu bedenken ist, dass ein offenes WLAN schwer abgesichert werden kann. Dem Betreiber von einem solchen Hotspot dürfen keine zu hohen Prüfpflichten auferlegt werden, weil dieses Geschäftsmodell sich sonst nicht wirtschaftlich lohnt. Allerdings ist die rechtliche Situation derzeit noch nicht hinreichend geklärt.

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