Filesharing-Abmahnung: Eltern brauchen ihre Kinder nicht an die Musikindustrie zu verpetzen

Filesharing-Abmahnung: Eltern brauchen ihre Kinder nicht an die Musikindustrie zu verpetzen
16.01.2015265 Mal gelesen
Wenn Eltern als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing ihrer Kinder bekommen haben brauchen sie den Rechteinhaber normalerweise nicht darauf hinzuweisen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg klargestellt.

Vorliegend war ein Familienvater von der Hamburger Kanzlei Reichelt, Klute, Aßmann  wegen urheberrechtswidriger Verbreitung des Computerspiels X-Blades im Wege des Filesharing abgemahnt worden. Bei dem Rechteinhaber handelte es sich um das Softwareentwicklungsunternehmen Topware Entertainment GmbH. Nachdem der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben hatte, erhielt er weitere Schreiben. Eines enthielt den folgenden Passus: "Sollten Sie der Auffassung sein, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter für die in der Abmahnung genannte Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, benennen Sie binnen o.g. Frist den vollständigen Namen und die Anschrift desjenigen, der die Rechtsverletzung unmittelbar begangen hat."

Doch der abgemahnte Familienvater kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach, obwohl er wusste, dass sein Sohn die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen hatte. Als er dies im Klageverfahren erwähnte, verlangte der Rechteinhaber von ihm Schadensersatz. Der Vater sollte für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Dies begründete er damit, dass der Vater durch die Nichtangabe des Sohnes vor Beginn des Prozesses seine Treuepflichten verletzt habe. Infolge der Abmahnung sei eine Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Rechteinhaber und dem abgemahnten Anschlussinhaber entstanden.

Durch Filesharing-Abmahnung entsteht kein Schuldverhältnis

Das Amtsgericht Hamburg sah dies jedoch anders. Es entschied mit Urteil vom 28.04.2014 (Az. 31c C 53/13) das der abgemahnte Familienvater den Rechteinhaber nicht darauf aufmerksam machen musste, dass sein volljähriger Sohn eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hatte. Denn infolge der Abmahnung ist kein gesetzliches Schuldverhältnis erwachsen. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater normalerweise weder als Täter noch als Störer haftet. Denn bezüglich volljährigen Kindern besteht gewöhnlich weder eine Belehrungspflicht noch eine Überwachungspflicht durch die Eltern als Anschlussinhaber.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil keine rechtliche Verpflichtung von Eltern als Anschlussinhabern besteht, den Rechteinhaber hier vorgerichtlich durch die Benennung von Familienangehörigen als Tätern einer Urheberrechtsverletzung zu unterstützen. Darüber hinaus wäre die damit verbundene Bloßstellung von nahen Angehörigen auch nicht zumutbar und würde eine Verteidigung des Anschlussinhabers erschweren.

Bloßstellung naher Familienangehöriger ist unzumutbar

Denn es würde zu Recht zu einem schweren Konflikt innerhalb der Familie führen, wenn Eltern ihre Kinder buchstäblich der Musikindustrie ans Messer liefern müssten.

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