„Crossing Lines“ – Waldorf Frommer mahnt ab

„Crossing Lines“ – Waldorf Frommer mahnt ab
06.01.2015206 Mal gelesen
Die Tandem Communications GmbH hat die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt vermeintliche Rechtsverletzungen an der Serie „Crossing Lines“ Staffel 2 abzumahnen.

Der Adressat der Abmahnung soll die Action-Krimiserie "Crossing Lines" innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Usern zur Verfügung gestellt und so weltweit an eine unbestimmte Zahl verbreitet haben. Die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes steht jedoch gem. § 19 a UrhG allein dem Rechteinhaber zu. Die Tandem Communications GmbH hat vorliegend nicht ihre erforderliche Einwilligung zu der öffentlichen Zugänglichmachung gegeben.

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Anwälte von Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von mehreren hundert Euro, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist.

Abmahnschreiben erhalten - was tun?

Viele Betroffene erhalten eine solche Abmahnung und sind überfordert. Dadurch passiert es oft, dass das Schreiben beiseite gelegt wird und die Frist verstreicht ohne dass der Abgemahnte handelt. Davon ist abzuraten, da Sie sich der Gefahr aussetzen, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, wenn Sie die Abmahnung ignorieren. Ein solches Verfahren ist mit weiteren Kosten verbunden und gilt zu vermeiden.

Wir empfehlen Ihnen daher sich zunächst die Ihnen gesetzte Frist zu notieren und innerhalb dieser einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Zudem kann er die mitgeschickte Unterlassungserklärung abändern. Dies ist notwendig, da die Erklärungen meist zu weitgehend sind und Sie daher benachteiligen können.

Des Weiteren muss ermittelt werden, in welchem Umfang Sie haften. Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Als Täter haften Sie vollumfänglich, wohingegen Sie als Störer keinen Schadensersatz zu zahlen haben. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. In welcher Höhe Sie genau haften, ist nur durch die Abwägung aller Umstände Ihres Einzelfalls zu ermitteln.

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Namen der Tandem Communications GmbH wegen widerrechtlicher Verwertung der Fernsehserie "Crossing Lines" Staffel 2 erhalten haben, sollten Sie unser kompetentes Team von Abmahnhelfer.de kontaktieren. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit an, dass Sie uns in einem kostenlosen Erstgespräch Ihren Fall schildern und von uns sogleich eine anwaltliche Ersteinschätzung erhalten. Rufen Sie uns dafür unter der Rufnummer: 030 965 35 855 sieben Tage die Woche an.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!