Rasch unterliegt im Filesharing-Verfahren – Anschlussinhaber wohnt im Mehrpersonenhaushalt

Rasch unterliegt im Filesharing-Verfahren – Anschlussinhaber wohnt im Mehrpersonenhaushalt
16.12.2014252 Mal gelesen
Die Universal Music GmbH, vertreten von den Rechtsanwälten Rasch, klagte gegen unseren Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten nach dem vermeintlichen Tausch (Filesharing) des Musikalbums „Give me Fire“ von Mando Diao. Insgesamt verlangte Universal im Abmahnschreiben die Zahlung

Ehefrau und minderjährige Kinder haben Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant bestritt die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Auf den Anschluss hatten zum vermeintlichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und die beiden Minderjährigen Kinder Zugriff. Der Router sei WPA2 verschlüsselt und mit einem individuellen Passwort gesichert worden. Die Kinder wurden nach Angaben des Anschlussinhabers auch hinreichend belehrt.

Gericht verneint nach ausführlicher Beweisaufnahme die tatsächliche Vermutung

Das Gericht hat zur Klärung des Falles eine ausführliche Beweisaufnahme vorgenommen. Es wurden als Zeugen sowohl ein Mitarbeiter der proMedia GmbH, die die Rechtsverletzung ermittelt haben will, durchgeführt, als auch von zwei Mitarbeitern der Deutschen Telekom.

Das Gericht hat am Ende den geltend gemachten Anspruch der Klägerin verneint, da aus Sicht des Gerichts kein ausreichender Beweis dafür erbracht wurde, dass unser Mandant hier die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Richter haben zunächst die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft unseres Mandanten ausführlich verneint. Als Grund führt der Richter hier die Tatsache an, dass sich in dem Haushalt noch andere Personen befanden, die ebenso gut für die Rechtsverletzung hätten verantwortlich sein können. Damit folgt der Richter der Rechtsprechung des BGH (BearShare). Für eine mögliche Täterschaft der Töchter sprach zudem laut Gericht die Tatsache, dass es sich bei dem Werk um Chartmusik handelt, die nach Zeugenaussagen von den Töchtern gehört wird.

Auf die Belehrung der Kinder kommt es nicht an

Auch die Störerhaftung wurde verneint. Und zwar nicht, weil das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Töchter ordentlich belehrt wurden, sondern weil die Ehefrau gleichermaßen als Täterin in Frage kam und ihr gegenüber keine Belehrungspflichten bestanden. Kommt die Ehefrau als Täterin in Frage, erübrigt sich somit die Frage nach der ordnungsgemäßen Belehrung der Minderjährigen Kinder. Auf die WLAN Sicherung kam es für die Frage der Störerhaftung hier genauso wenig an, da das Gericht feststellte, dass es keine Hinweise für die Ausnutzung einer eventuellen Sicherheitslücke durch Dritte gab.

Hier das Urteil im Volltext:Urteil Amtsgericht Hamburg

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