Abmahnung aus München – „Sex on the Beach 2“

Abmahnung aus München – „Sex on the Beach 2“
11.12.2014285 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit für die Universum Film GmbH Urheberrechtsverletzungen an der britischen Komödie „Sex on the Beach 2“ ab.

Die Rechteinhaberin, die Universum Film GmbH, sieht durch die vielen Urheberrechtsverletzungen im Internet ihre finanziellen Interessen geschädigt, weshalb sie Anschlussinhaber durch die Kanzlei Waldorf Frommer abmahnen lässt. Mittels von sogenannten Filesharing-Netzwerken wird auch der Film "Sex on the Beach 2" weltweit zum Download angeboten. Dadurch wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von der Universum Film GmbH verletzt. Nur ihr steht die öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werkes zu (vg. § 19 a UrhG).

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Anwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) den Abgemahnten dazu auf, einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu entrichten und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Pauschalbetrag beinhaltet die Rechtsanwaltsgebühren und die Schadensersatzkosten.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich abgemahnt wurde?

Falls auch Sie ein Abmahnschreiben von der Kanzlei Waldorf Frommer in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, gilt es Ruhe zu bewahren. Von Kurzschlussreaktionen ist genauso abzuraten, wie davon die Abmahnung zu ignorieren. Wenn Sie die Ihnen gesetzte Frist verstreichen lassen ohne tätig zu werden, so setzten Sie sich der Gefahr aus, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

Sie sollten daher zunächst einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche überprüfen und Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige juristische Überprüfung unterschrieben werden. Es kann sein, dass diese zu weitgehend ist und beispielsweise ein Anerkenntnis hinsichtlich der Kosten enthält. Aus diesem Grund sollte nur eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Weiterhin kann es sein, dass der Anspruch nicht oder zumindest nicht in der genannten Höhe besteht. Wie dies in Ihrem konkreten Fall ist, kann nur anhand der Umstände Ihres Einzelfalls ermittelt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung richtet sich die Abmahnung immer an den Anschlussinhaber des Internetanschlusses von welchem die Rechtsverletzung begangen wurde. Dieser ist nicht zwangsläufig der Täter, sondern kann auch nur sogenannter Störer sein.

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