Vorliegend war dem Familienvater in der Abmahnung vorgeworfen worden, dass über seinen Anschluss urheberrechtswidrig ein Filmwerk zum Download angeboten worden sei. Er sollte als Anschlussinhaber für die Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro aufkommen. Doch er war nicht bereit dazu und erwiderte, dass auch andere Familienmitglieder (Ehefrau und zwei volljährige Kinder) die Internetverbindung mit benutzen.
Das Amtsgericht Düsseldorf schloss sich dem an und wies die Klage der Filmindustrie mit Urteil vom 25.11.2014 (Az. 57 C 1312/14) ab. Das Gericht begründete das damit, dass die tatsächliche Vermutung der Alleinutzung schon dadurch widerlegt ist, dass weitere im Haushalt lebende Personen Zugriff aufs Internet haben. Bereits die bloße Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte reicht aus. In diesem Zusammenhang ist der abgemahnte Anschlussinhaber der ihm obliegenden Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er angegeben hat, in welchem Umfang die Familienmitglieder das Internet genutzt haben. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine Überwachungspflicht gegenüber dem Ehegatten sowie volljährigen Kindern besteht.
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare sowie Urteil vom Urteil vom 15.112012 Az. I ZR 74/12 - Morpheus). Abgemahnte sollten sich beraten lassen und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
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