Abmahnung Waldorf Frommer wegen „Walking on sunshine“

Abmahnung Waldorf Frommer wegen „Walking on sunshine“
03.12.2014231 Mal gelesen
Die Universum Film GmbH lässt durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an der Musical- Romanze „Walking on sunshine“ abmahnen.

In dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) im Namen der Universum Film GmbH wird den betroffenen Anschlussinhabern vorgeworfen den Film "Walking on sunshine" durch einen widerrechtlichen Upload auf einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern selbiger unerlaubt zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Abgemahnten werden aufgrund einer derartigen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Walking on sunshine" aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Auch wenn sich das Angebot gegen die Zahlung des Betrages und Abgabe einer Unterlassungserklärung die Angelegenheit als erledigt anzusehen verlockend anhört, ist dringend davon abzuraten diesen Forderungen vorschnell nach zu kommen. Bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Musical-Romanze "Walking on sunshine" sollte der Abgemahnte Ruhe bewahren und einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Zwar wurde die IP-Adresse über die die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Walking on sunshine" veranlasst wurde dem Anschluss des Abgemahnten durch ein Ermittlungsunternehmen zugeordnet, jedoch ist es eher die Regel das nicht dieser, sondern ein selbstverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Walking on sunshine" begangen hat.

Hafte ich als Anschlussinhaber in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Nein! Zwar besteht vorab die widerlegbare Vermutung, dass Sie als Anschlussinhaber die abgemahnte Urheberrechtsverletzung an dem Film "Walking on sunshine" veranlasst haben, jedoch ist diese bereits widerlegt, sofern beweissicher dargelegt werden kann, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das nicht Sie sondern ein eigenverantwortlicher Dritter diese begangen hat. Zwar können Sie als Anschlussinhaber dann noch als sogenannter Störer haften jedoch ist dieser nicht schadensersatzpflichtig. Die Zahlungsaufforderung kann dann zumindest anteilig zurückgewiesen werden. Durch eine voreilige Zahlung jedoch wird der Verhandlung über die Höhe des Betrages die Basis entzogen.

Weiterhin zu beachten ist, dass selbst wenn die Zahlungsaufforderung teilweise zurückgewiesen werden kann noch der Unterlassungsanspruch im Raum steht. Dieser besteht auch gegen einen sogenannten Störer. Zwar kann es daher ratsam sein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es sollte jedoch ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden der die meist beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung vorab rechtlich überprüft und zu Gunsten des Anschlussinhabers abändert.

Gerne können Sie uns in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!