Waldorf Frommer Abmahnung - MAZE RUNNER

Waldorf Frommer Abmahnung - MAZE RUNNER
23.11.2014236 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots des Filmwerkes MAZE RUNNER - Die Auserwählten im Labyrinth. Im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH werden 815 EUR und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Das Filmwerk "MAZ RUNNER - DIE AUSERWÄHLTEN IM LABYRINTH" ist Gegenstand einer uns kürzlich zur Prüfung vorgelegten Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer behaupten, der Film sei in einer Internet-Tauschbörse, einem dezentralen Peer-to-Peer Netzwerk Dritten zum kostenlosen Download angeboten worden. Aufgrund der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UhrG wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von 815,00 EUR gefordert. 

Wann muss der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben?

Der Anschlussinhaber muss nur dann eine Unterlassungserklärung für den Film Maze Runner abgeben, wenn er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter oder als sog. Störer haftet. Die Unterscheidung zwischen Täterhaftung und Störerhaftung ist elementar bei Filesharing-Abmahnungen. Zum einen sollte die Unterlassungserklärung auf das vorwerfbare Verhalten beschränkt werden. Es macht beispielsweise wenig Sinn, sich täterschaftlich zu unterwerfen, wenn maximal eine Störerhaftung im Raum steht. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur gegenüber dem Täter, nicht aber gegenüber dem Störer. Letztere haftet maximal auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Haftet der Anschlussinhaber für seine voll- bzw. minderjährigen Kinder?

Eine uns immer wieder gestellte Frage ist die der Haftung der Elter für das Filesharing ihrer voll- bzw. minderjährigen Kinder. Sofern der Anschlussinhaber nicht selbst für den Upload des Filmes Maze Runner verantwortlich ist, sondern kommen dafür vielmehr andere, volljährige Familienmitglieder - dazu zählt auch der Ehepartner - in Betracht, so haftet der Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer. Minderjährgie Familienmitglieder müssen hingegen von dem Anschlussinhaber vor Überlassung des häuslichen Internetanschlusses darüber belehrt werden, dass der Anschluss nicht zum kostenlosen Download urheberrechtlich geschützter Werke missbraucht wird. Sofern die Belehrung nachweislich nicht oder nicht in einem ausreichenden Maße erfolgt ist, besteht ein Anspruch auf Unterlassung der die Störerhaftung auslösenden Handlung und - wie oben bereits erwähnt - auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, aber nicht auf Schadensersatz. Die Rechtsanwaltskosten im Falle der Störerhaftung betragen allerdings nicht 215,00 EUR, sondern lediglich 124,00 EUR.

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer zusammengestellt. Hier können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen. Darüber hinaus können Sie uns auch im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung in unserer Kanzlei unter der Berliner Telefonnummer 030 / 323 015 90 kontaktieren.

Wir haben in den letzten Jahren bereits viele tausend Filesharing-Fälle verteidigt. Seit kurzem stellen wir auf unserer Internetseite unter www.recht-hat.de auch in regelmäßigen Abständen immer wieder mal von unserer Kanzlei erstrittene Urteile im Volltext online.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Sievers & Collegen
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