Bruder hatte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zum Anschluss
Im zu entscheidenden Fall hatte der Anschlussinhaber zu seiner Verteidigung vorgetragen, dass sein Bruder zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch einen Wohnungsschlüssel hatte und diesen auch regelmäßig nutzte. Bei seinen Besuchen habe er auch Zugriff auf den Anschluss gehabt. Dieses Vorbringen reichte aus, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Gleichzeitig fehle es auch an Anhaltspunkten für eine Störerhaftung, da der Bruder bereits als Täter in Frage kommt: "Solange die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Bruder des Beklagten den Anschluss mit dessen Einwilligung genutzt hat, dürfte dem Beklagten weder eine Verschuldens- noch eine Störerhaftung anzulasten sein".
Das Amtsgericht Hannover bezieht sich bei seiner Ansicht auf die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Hannover, die aus den gleichen Gründen vor kurzem die Störerhaftung bei einem offenen WLAN verneint hat.
Rechtliche Prüfung der Abmahnung lohnt sich
Die Entscheidung des AG Hannovers zeigt, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Abmahnung in vielen Fällen möglich ist. Die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich.
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