Keine Störerhaftung, wenn Familienmitglied Zugang zum Anschluss hat

Keine Störerhaftung, wenn Familienmitglied Zugang zum Anschluss hat
04.11.2014205 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hannover (AG) hat in seiner Verfügung zu einer Filesharing Klage gegen einen Anschlussinhaber darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig sein könnte, da der Bruder des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte. Es scheide damit sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung aus. Damit folgt das AG Hannover der Rechtsprechung des Landgericht Hannovers, die in einem Fall sogar die Störerhaftung bei einem offenen WLAN verneint hatte. (Verfügung v. 07.10.2014, Az. 414 C 1692/14).

Bruder hatte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zum Anschluss

Im zu entscheidenden Fall hatte der Anschlussinhaber zu seiner Verteidigung vorgetragen, dass sein Bruder zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch einen Wohnungsschlüssel hatte und diesen auch regelmäßig nutzte. Bei seinen Besuchen habe er auch Zugriff auf den Anschluss gehabt. Dieses Vorbringen reichte aus, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Gleichzeitig fehle es auch an Anhaltspunkten für eine Störerhaftung, da der Bruder bereits als Täter in Frage kommt: "Solange die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Bruder des Beklagten den Anschluss mit dessen Einwilligung genutzt hat, dürfte dem Beklagten weder eine Verschuldens- noch eine Störerhaftung anzulasten sein".

Das Amtsgericht Hannover bezieht sich bei seiner Ansicht auf die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Hannover, die aus den gleichen Gründen vor kurzem die Störerhaftung bei einem offenen WLAN verneint hat.

Rechtliche Prüfung der Abmahnung lohnt sich

Die Entscheidung des AG Hannovers zeigt, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Abmahnung in vielen Fällen möglich ist. Die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich.

 

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