Dritte hatten Zugriff auf den Anschluss
Unser Mandant erklärte als Anschlussinhaber, dass sowohl seine Ehefrau, als auch seine Tochter Zugriff auf den Anschluss hatte und er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Die minderjährige Tochter wurde auch belehrt. Ebenso war der Anschluss über eine WPA 2 Verschlüsselung und einem Passwort geschützt.
Tatsächliche Vermutung für Täterschaft verneint
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber nicht für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung haften muss. Auch hier bezog sich das Gericht bei seiner Begründung auf die BearShare Entscheidung des BGH (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12), die eine Haftung immer dann ausschließt, wenn andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten und somit ebenfalls als Täter in Betracht kommen.
Störerhaftung scheidet aus
Auch eine Störerhaftung konnte hier verneint werden, da die Tochter nach Auffassung des Gerichts zuvor ausreichend belehrt wurde und es entgegen der Auffassung der Gegenseite keinen Anlass für eine besondere Kontrollpflicht gab.
Hier das Urteil im Volltext:Urteil Amtsgericht Köln
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