Abmahnung d. SBR Schindler Boltze Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen im Auftrag der Firma Gedast GmbH: Neue Abmahnwelle gestartet

Abmahnung Filesharing
24.06.2008 2140 Mal gelesen

Die Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze aus Karlsruhe verschicken seit Anfang Juni 2008  im Auftrag der Firma Gedast GmbH aus Rastatt, die Peer to Peer Netzwerke auf urheberrechtilch geschützten Werken des Filmherstellers Purzel Video GmbH überwacht, wieder verstärkt Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen an pornografischen Filmen. 

Wie ich bereits in meinem letzten Fachartikel zu diesem Thema berichtet habe, erhalten viele Anschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die angeblich "Filmmaterial" (meist pornografische Filme) über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, von den SBR Schindler Boltze Rechtsanwälte aus Karlsruhe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. 

Gegenstand der Beauftragung der SBR Rechtsanwälte durch die Firma Gedast GmbH, Rastatt, sei die Verfolgung einer von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber angeblich über Peer-to-Peer Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen) begangenen Urheberrechtsverletzung an urheberrechtlich geschütztem "Filmmaterial". 

Von den Betroffenen wird regelmäßig neben der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz gestaffelt nach der Anzahl der abgemahnten Filme. So wird für einen Film 486,00 €, für zwei Filme 646,- € und beispielsweise für sieben Filme 1200,- € verlangt. Dies sei ein Vergleichsangebot, bei dessen Ablehnung höhere Anwaltskosten vorbehalten blieben. 

Zur Rechtslage verweise ich zunächst auf meinen letzten Fachartikel zu obigem Thema. 

  • Neu ist, dass einige Betroffene berichten, dass die abgemahnten pornografischen Filme unter anderem Dateinamen versteckt gewesen sind (Stichwort: Wollte Lindenstraßé, bekam Porno!!). Mir liegen tatsächlich auch Beweise darüber vor, dass teilweise die Dateinamen von unbekannten Dritten in harmlos klingenden Dateinamen umbenannt wurden und so in die Tauschbörse in Umlauf gebracht wurden. So kommt es vor, dass der Betroffene nicht selten eine ganz andere Datei über Filesharing heruntergeladen wollte, jedoch dann einen Pornofilm als tatsächlichen Inhalt vorfand, der dann Gegenstand der Abmahnung geworden ist.  Läßt sich im Einzelfall beweisen, dass es sich um eine umbenannte Filmdatei gehandelt hat, ist das natürlich rechtlich von Bedeutung. 
  • Ferner ist auffallend, dass die Betroffenen manchmal zunächst von den SBR Schultze Boltze Rechtsanwälten und dann wenig später beispielsweise von den Rechtsanwälten KUW aus Regensburg oder in umgekehrter Reihenfolge eine weitere Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen erhalten. Dies muss ich natürlich als Zufall bezeichnen. Mir wird allerdings von Betroffenen immer wieder die Frage gestellt, ob die einschlägigen Anwaltskanzleien Informationen an andere Abmahnkanzleien weitergeben. Eine derartige Weitergabe von Daten der Abmahnkanzleien untereinander halte ich allerdings für reine Spekulation. Dies wäre meines Erachtens auch datenschutzrechtlich nicht zulässig. Jedenfalls lassen sich rechtlich Folgeabmahnungen durchaus unterbinden. 

In jedem Fall empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt

www.ra-weiner.de