Das Landgericht Frankenthal hat jüngst eine begrüßenswerte Entscheidung bezüglich der Massenabmahnungen auf dem Gebiet des Filesharings in sog. Peer - to - Peer Netzwerken getroffen. Die Richter entschieden, dass die vom Provider erlangten Kundendaten in einem nachfolgenden Zivilprozess nicht verwertet werden dürfen, da dies nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünde.
Würde man die Kundendaten tatsächlich als Bestandsdaten qualifizieren, würde dies die Rechtsprechung des BverfG aushöhlen. Dies kann nicht die Intention der Instanzgerichte sein.
Daher war diese Entscheidung überfällig und ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Beweggründe der Abmahnkanzleien, nämlich der Gebührenabzocke, mehr als begrüßenswert.
RA K. Gulden, L.L.M.
Medienrecht mainz
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