Dem beklagten Ehemann als Anschlussinhaber war von der KSM GmbH als Rechteinhaber vorgeworfen worden, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Gangsters - The Essex Boys" illegal über eine Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt haben soll. Aufgrund einer Abmahnung gab der Anschlussinhaber zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850 Euro zu zahlen. Daraufhin wurde er verklagt und wurde für die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro und auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den Anschlussinhaber mit Urteil vom 12.08.2014 (Az. 224 C 175/14) ab.
Filesharing: Ehemann hat Vermutung der Täterschaft widerlegt
Das Gericht verneinte den Anspruch auf Schadensersatz, weil es zu Recht die Vermutung der Täterschaft als widerlegt ansah. Er hat diese Vermutung des Filesharing dadurch entkräftet, dass er sich darauf berufen hat, dass er diesen Film nicht kennt, nicht auf die Tauschbörse hochgeladen hat und zudem seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hat. Durch diese Behauptungen ist der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Filesharing-Verfahren hinreichend nachgekommen. Denn dadurch ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Aufgrund dessen hätte der Rechteinhaber beweisen müssen, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieser Nachweis ist jedoch nicht erfolgt.
Störerhaftung greift nicht: Ehemann muss nicht seiner Frau nachspionieren
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wegen Filesharing. Denn eine Heranziehung des Anschlussinhabers als im Rahmen der Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist. Normalerweise besteht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen (vgl. "Bearshare" Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Dies gilt erst Recht unter Ehegatten. Dies begründet das Gericht zutreffend damit, dass durch eine Überwachung des Internetanschusses das für eine Beziehung notwendige Vertrauen in den Partner nachhaltig erschüttert würde.
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